Kindergelderhöhung und Entschärfung der kalten Progression auf der Kippe: Scheitert das Steuerfortentwicklungsgesetz?

Nach dem Aus der Regierungsampel am 6.11.2024 stehen wichtige Gesetzesvorhaben auf der Kippe, darunter auch das Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, früher Zweites JStG 2024). Was bedeutet das für den Steuerzahler?

Hintergrund

Nach den der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG muss das Existenzminimum je- derzeit steuerfrei gestellt werden. Deshalb legt nach einem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1995 (BT-Beschluss v. 2.6.1995, BT-Drs. 13/1558 vom 31.5.1995) legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor. Auf dessen Basis müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Weiterlesen

Weitere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags im Bundestag

Gute Nachricht für Steuerzahler: Zur Sicherung des steuerlichen Existenzminimums sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag in 2024, 2025 und 2026 angehoben werden. Was ist konkret geplant?

Hintergrund

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG muss das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden. Deshalb legt nach einem Beschluss des Bundestages aus dem Jahr 1995 (BT-Beschluss v. 2.6.1995, BT-Drs. 13/1558 vom 31.5.1995) die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor. Auf dessen Basis müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt.

Nachdem das sog. Bürgergeld zum 1.1.2024 angehoben wurde, muss jetzt auch ein entsprechender Ausgleich der kalten Progression für die Steuerzahler erfolgen. Dies soll für das laufende Jahr durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz, für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024) erfolgen.

Was ist konkret geplant?

Die Sicherung des steuerlichen Existenzminimums will die Bundesregierung jetzt mit zwei Gesetzesinitiativen gewährleisten. Weiterlesen

Das Steuerfortentwicklungsgesetz / JStG 2024 II – Zum Scheitern verdammt?

Zur Mitte des Jahres gibt die Koalition steuerpolitisch auf einmal Gas: Eine Wachstumsinitiative wird beschlossen, BMF-Expertenkommissionen legen weitreichende Berichte vor, ein Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, vormals JStG 2024 II), das Steuerentlastungen in Milliardenhöhe ins Schaufenster stellt, wird auf den Weg gebracht. Der steuerpolitische Beobachter, mit einem Bein bereits in der Sommerpause, reibt sich verwundert die Augen: Wird der Steuerstandort jetzt doch flott gemacht?

Schön wär’s. Denn leider sind erhebliche Zweifel allzu angebracht. Richten wir den Blick auf das SteFeG. Mit dem Gesetz will die Koalition laut dem Regierungsentwurf vom 24.07.2024 ein erstes Paket steuerlicher Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative sowie Restanten aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Doch während Zustimmung des Bundestags mit der Mehrheit der Koalition wohl gesichert ist, scheint bei näherer Betrachtung zweifelhaft, ob das auch für die Länderkammer gilt. Dazu ein kurzer steuerpolitischer Checkup der wesentlichen Inhalte des SteFeG: Weiterlesen

Bundeskabinett bringt Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg

Am 24.7.2024 hat das Bundeskabinett ein weiteres Steuerpaket beschlossen, mit dem ab 2025 Bürger/innen und Wirtschaft spürbar entlastet werden sollen. Wie sehen die Eckpunkte aus?

Hintergrund

Im Zuge der Haushaltsberatungen für 2025 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt Bürger/innen bei der Steuerbelastung spürbar zu entlasten. Mit der angekündigten Wachstumsinitiativen soll es auch Verbesserungen für Unternehmen und gemeinnützige Organisationen geben. Zuvor hatte die Bundesregierung bereits mit dem Jahressteuergesetz 2024 sowie dem Zweiten Jahressteuergesetz 2024 steuerliche Verbesserungen auf den Weg gebracht.

Eckpunkte des Steuerfortentwicklungsgesetzes

Das geplante Entlastungspaket enthält folgende Eckpunkte:

Für Bürger/innen:

  • Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – soll 2025 auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro steigen. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden, und zwar auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026.
  • 2025 und 2026 sollen auch die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag steigen, der Einkommensteuertarif – mit Ausnahme des sogenannten „Reichensteuersatzes“ – erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht. Hiervon sollen aber nicht die zehn Prozent der Steuerzahler profitieren, die schon aktuell unverändert den Soli bezahlen.
  • Kinder, Jugendliche und Familien sollen konkrete Leistungsverbesserungen erhalten: Das Kindergeld soll im kommenden Jahr um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 dann um weitere 4 Euro auf 259 Euro steigen
  • Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, soll der Sofortzuschlag ab 2025 um fünf Euro auf 25 Euro im Monat steigen.
  • Außerdem soll ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV ab 2030. Das Splitting-Verfahren soll aber beibehalten werden, das künftige Verfahren hat unter dem Strich keine wirtschaftlichen Auswirkungen, weil die Jahresgesamtsteuerlast der Ehepartner künftig nur anders verteilt wird.

Für Unternehmen geplante Änderungen:

  • Für Unternehmen soll es zusätzliche steuerliche Impulse durch verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung gesetzt. Diese Maßnahmen aus der vereinbarten Wachstumsinitiative sollen Investitionen privater Unternehmen anregen und die Standortattraktivität Deutschlands verbessern.

Wie geht’s weiter?

Gegen steuerliche Entlastungen für Bürger und Unternehmen wird niemand ernsthaft etwas einzuwenden haben, insofern ist das Vorschlagspaket zu begrüßen. Positiv ist auch, dass das Bundeskabinett ebenfalls am 24.7.2024 einen gesonderten Gesetzentwurf zur rückwirkenden Freistellung des steuerlichen Existenzminimums ab 1.1.2024 auf den Weg gebracht hat. Hiernach soll für Alleinstehende der Grundfreibetrag auf 11.784 Euro (bei Ehepartnern doppelter Betrag), der steuerliche Kinderfreibetrag auf 9.540 Euro rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben werden. Dies würde ggf. Steuerrückerstattungen für 2024 spürbar erhöhen.

Das Steuerentlastungspaket muss jetzt aber zunächst mal die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat finden. Dem Vorausgehen muss die Sicherstellung der Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen ab 2025 durch die Haushaltsgesetze 2025, deren erste Beratung in der ersten Sitzungswoche des Bundestages im September erfolgen wird. Die rückwirkenden Entlastungen für VZ 2024 müssen in jedem Fall noch bis Jahresende 2024 beschlossen und verkündet sein, damit sie noch im laufenden VZ zur Anwendung kommen können. Wir bleiben dran… !

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