Im Erbschaftsteuergesetz ist zwar in § 5 Abs. 2 ErbStG geregelt, dass der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Vorsicht vor einer Steuerfalle ist jedoch geboten, wenn auf den zustehenden Zugewinnausgleich verzichtet wird. Weiterlesen
Schenkungsteuer bei Verzicht auf Zugewinnausgleich
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