Das FG Köln urteilte in einer aktuellen Entscheidung (2 K 1544/20/www.justiz.nrw.de), das ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch zu verzinsen ist.
Welche Konsequenzen hat dieses Urteil?
Hintergrund
Eine in Österreich ansässige Gesellschaft stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Das BZSt lehnte die Anträge zunächst unter Hinweis zu § 50d Abs. 3 EStG ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten im Jahr 2018 allerdings Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte (vgl. EuGH-Urteile vom 20.12.2017, C-504/16; C-613/16 sowie Beschluss vom 14.06.2018, C-440/17 (GS)) – weitere Details in der NWB Online-Nachricht: Verfahrensrecht | EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen.
FG bestätigt Rechtsauffassung der Klägerin
Der 2. Senat des FG Köln stimmte den Ausführungen der Klägerin zu und urteile, ihr stehe ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 0,5 % pro Monat zu. Denn: Weil der deutsche Gesetzgeber diese Fälle nicht spezialgesetzlich geregelt habe, sei auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der AO zurückzugreifen. Dabei beginne der Zinslauf regelmäßig an dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung. Weiterlesen