Im Urteil vom 11. November 2016 (Az. 4 K 172/15) hatte sich das FG Nürnberg mit der Frage auseinander zu setzen, ob für Leistungen eines Hufschmieds – Ausschneiden und Beschlagen der Hufe – die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG gewährt werden kann.
Haustiere waren dabei nicht das erste Mal im Fokus der Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen:
Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann nach Auffassung des BFH im Urteil vom 03. September 2015, Az. VI R 13/15, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Der Urteilsfall betraf die Urlaubsbetreuung einer Hauskatze.
Ähnlich hatte sich das FG Münster, Urteil vom 25. Mai 2012, Az. 14 K 2289/11 E, zur Hundebetreuung geäußert.
Mit der ersten Entscheidung zur privaten Pferdehaltung werden neue Facetten geschaffen, denn die Rechtsprechung zu den Hauskatzen und -hunden erscheint nur eingeschränkt übertragbar.