Fünf-Jahres-Zeitraum des § 35b EStG gilt ohne Wenn und Aber

„Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt.“ – so lautet § 35b Satz 1 EStG. Die Vorschrift soll eine Übermaßbesteuerung von Erbschaften verhindern, läuft allerdings oftmals ins Leere.

So hatte etwa das FG Münster entschieden, dass die Steuerermäßigung des § 35b EStG nicht auf Kapitaleinkünfte anwendbar ist, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen (FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO; siehe Blog-Beitrag „Zur Anrechnung der Erbschaft- auf die Einkommensteuer„).

Nun hat der BFH geurteilt, dass die zeitliche Komponente des § 35b Satz 1 EStG wortlautgetreu auszulegen ist. Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 StG beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers und wird auch dann nicht verlängert wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Nachlass – ohne Verschulden des Erben – erst nach mehreren Jahren eingetreten ist (BFH-Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21). Weiterlesen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Kostenübernahme durch Sohn oder Tochter?

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Der Steuerabzug nach § 35a Abs. 3 EStG betrifft Handwerkerleistungen rund um den eigenen Haushalt. Im Prinzip geht man davon aus, dass es um Leistungen am Eigenheim oder der selbstgenutzten Mietwohnung geht. Doch wie sieht es aus, wenn Sohn oder Tochter unentgeltlich im Haus der Eltern wohnen und dort Handwerkerkosten übernehmen, die letztlich dem gesamten Gebäude zugutekommen?

Für diesen Fall gibt es ein interessantes BFH-Urteil:

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 23/21). Fazit: Weiterlesen

Gutscheine für Haushaltshilfe: Hat die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ihren Zweck verfehlt?

Die Ampelkoalition will Familien, Alleinerziehende und Pflegende mit staatlichen Gutscheinen für Haushaltshilfen entlasten. Diese sollen künftig einen jährlichen Bonus in Höhe von maximal 2.000 € erhalten können. Nach dem geplanten Modell soll der Zuschuss einen Teil der Aufwendungen für die Haushaltshilfe abdecken und die Begünstigten den Restbetrag aus eigenen Mitteln beisteuern. Hierdurch soll die Schwarzarbeit bekämpft werden, denn Schätzungen zufolge werden neun von zehn Haushaltshilfen unangemeldet beschäftigt.

Bekämpfung der Schwarzarbeit: Auch durch Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen war mit Wirkung ab 2003 gleichermaßen mit dem Anspruch in § 35a EStG eingefügt worden, einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Erreichen dieser Ziele hat der Bundesrechnungshof wiederholt infrage gestellt. Die jährlichen Schätzungen zur Schwarzarbeitsquote weisen seit der Einführung des § 35a EStG auch keine eindeutige Tendenz zur Eindämmung.

Handlungsbedarf zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist demnach offenbar weiterhin vorhanden. Wenn hierfür nun auf neue Instrumente (Gutscheine für Haushaltshilfen) zurückgegriffen wird, liegt darin im Ergebnis auch das Eingeständnis, dass § 35a EStG seinem Anspruch und Zweck nicht ganz gerecht werden konnte. Wobei diese Aussage deutlich einzuschränken ist: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfasst nicht nur den Bereich der Haushaltshilfe, sondern ermäßigt auch die Handwerkerleistungen im Privathaushalt. Für diesen Bereich kann der Steuerermäßigung durchaus eine effektivere Zweckerreichung attestiert und ein „besseres“ Zeugnis ausgestellt werden.

Koexistenz von Gutschein und Steuerermäßigung – die steuerlichen Folgen?

Daher ist nicht damit zu rechnen, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen im Kontext der Einführung von Gutscheinen für Haushaltshilfen wegfällt oder grundlegend überarbeitet wird. Beide Begünstigungen für Privatpersonen treten vielmehr in eine Phase der Koexistenz. Weiterlesen

Corona-Quarantäne & Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Die häusliche Quarantäne ist mit einer mehrtägigen räumlichen Einschränkung verbunden. Doch die notwendigen Bedürfnisse des betroffenen Haushalts müssen auch während der Isolation weiterhin gestillt werden. Vieles kann durch die Unterstützung von Familie, Freunden und Nachbarn gewährleistet werden. Aber einfache Erledigungen, wie die tägliche Gassi-Runde mit dem Familienhund, können während der Quarantäne zur unlösbaren Aufgabe werden. Dann kann die Inanspruchnahme eines Dienstleisters unter Umständen unausweichlich sein. Für die Inanspruchnahme haushaltnaher Dienstleistungen gegen Entgelt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 % der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung beansprucht werden.

Gilt dies auch für Gassi-Service, Einkaufshilfe oder den Online-Fitness-Coach? Weiterlesen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen durch eigene GmbH

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

Fraglich ist ob dies auch gilt, wenn die Handwerkerleistungen durch die dem Steuerpflichtigen gehörende GmbH ausgeführt werden. Weiterlesen

Zahlung über ein Verrechnungskonto ist keine unbare Zahlung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist gem. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Die Finanzverwaltung erkennt lediglich Überweisung, Verrechnungsscheck und Lastschrift als Zahlungsarten in diesem Sinne an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BStBl I S. 1213). Auch die BFH-Rechtsprechung hat das Merkmal der unbaren Zahlung von Beginn an streng ausgelegt. Das Thüringer Finanzgericht hatte die unbare Zahlung nunmehr für folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und beauftragte diese mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen der GmbH nicht. Denn insoweit fehle es an der Einbindung eines unabhängigen „Kreditinstitutes“ in den Geschäftsvorgang für eine „bankmäßige Dokumentation“.

Der Kläger wandte hiergegen ein, dass der Gesetzestext ausdrücklich von einem „Konto“, nicht aber von einem Bankkonto, spreche. Weiterlesen

Statische Berechnungen als Handwerkerleistungen?

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerbegünstigt, da sich insoweit die tarifliche Einkommensteuer um 20 % (maximal 1.200 €) ermäßigt.

Unter diese Steuerermäßigung fallen grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten. Ausgenommen sind jedoch in der Regel gutachterliche Tätigkeiten, wie beispielsweise die Wertermittlung für ein Grundstück oder die Erstellung eines Energieausweises. Weiterlesen

Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG im Vergleich

Neues Konkurrenzverhältnis: § 35a EStG – § 35c EStG

Durch  das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde in § 35c EStG eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen im eigengenutzten Wohneigentum eingefügt. Die hiervon umfassten Sanierungsaufwendungen unterfallen als Handwerkerleistungen, die im privaten Haushalt erbracht werden, grundsätzlich auch der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird gem. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die energetischen Maßnahmen die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG beantragt.  Daher ist für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 durchgeführt werden, zu entscheiden, welche der beiden Ermäßigungen in Anspruch genommen wird.

§ 35c EStG bei größeren Sanierungsmaßnahmen vorteilhafter

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Haushaltshilfen und Schwarzarbeit: Hat die Steuerermäßigung versagt?

Knapp 90% der deutschen Haushalte mit einer Reinigungskraft lassen einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln zufolge ihre Wohnung schwarz putzen. Dies sind 4,9 Millionen Haushalte. Eine sprübare Veränderung ist nicht in Sicht.

Zweck der Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wurde eingeführt, um einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse im Privathauhalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Erreichen dieser Ziele hat der Bundesrechnungshof bereits mehrfach infrage gestellt. Die Studie des IW Köln kommt nunmehr zu dem Ergebnis, dass der Anteil der Schwarzarbeit durch die steuerliche Begünstigung haushaltsnaher Dienstleistungen sowie die vereinfachte Anmeldung über die Minijobzentrale zwar von 93% im Jahr 2005 auf 88,5% im Jahr 2017 zurückgegangen sei. Dies ist aber in Ansehen des langen Betrachtungszeitraumes nur eine geringe Verbesserung und von der Zweckerfüllung weit entfernt. Die Steuermäßigung hat damit – zumindest für Reinigungsdienste im Privathaushalt – versagt.

Ausweg

Wie könnte gesetzlich nachgesteuert werden, um den Zweck des § 35a EStG zu erreichen? Weiterlesen

Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim

Für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, können Steuerermäßigung auf Antrag von 20 %, höchstens 4000 €, in Anspruch genommen werden.

Mit Urteil vom 3.4.2019 (Az: VI R 19/17) hat der BFH jedoch klargestellt, dass die Steuerermäßigung nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen. Weiterlesen