Einkommensteuerpflichtige haben unter Beachtung der gesetzlichen Erklärungsfristen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben. Welche Besonderheiten sind hierbei in 2023 zu beachten?
Hintergrund
Nach § 149 Abs. 2 S.1 AO haben Steuerpflichtige, soweit nichts anderes bestimmt ist, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahres), also bis spätestens 31.7. des jeweiligen Folgejahres die Einkommensteuererklärung für das vorangegangene Jahr abzugeben. In Fällen, in denen Steuerpflichtige durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind, verlängert sich diese Abgabefrist bis zum Monatsletzten des Monats Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, in den Fällen des § 149 Abs. 2 S.2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs.3 AO).
Fristverlängerung durch das 4.Corona-Steuerhilfegesetz
Mit Rücksicht auf die besonderen (Arbeits-)Belastungen infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Entlastungsmaßnahmen erlassen. Mit dem 4.Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2022 I S.911) hat der Gesetzgeber auch die Erklärungsfristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung (vorübergehend) verlängert (Art.97 §36 Abs.3 ff. EGAO). Danach gilt im laufenden Jahr Folgendes: Weiterlesen