Die Anlage KAP hat Kinder bekommen

Jedes Jahr denken – besser hoffen – wohl alle Steuerzahler, dass die Steuererklärung ein kleines Stückchen einfacher werden könnte. Und der eine oder andere hat in der jüngsten Bewerbung von Friedrich als CDU-Vorsitzender sehnsüchtig an den Bierdeckel gedacht.

Doch in schöner Regelmäßigkeit macht die Vordruckkommission (oder wie nennt sich die Institution?) der Finanzverwaltung die Träume zunichte. Auch für das Steuerjahr 2018 beschert sie uns wieder neue Vordrucke. Die Anlage KAP erhält zwei Kinder: Die Anlage KAP-BET und die Anlage KAP-INV. Die eine betrifft Kapitaleinkünfte und Steuerabzugsbeträge aus Beteiligungen (im Zusammenhang mit einheitlichen und gesonderten Feststellungen), die andere Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Schauen Sie einmal hinein. Sie werden sich freuen!

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Belegvorhaltepflicht – das große Durcheinander

Das Thema „Belegvorhaltepflicht“ lässt die Gemüter in den Steuerkanzleien hochkochen. Ich gebe zu: Auch ich bin mit der Art und Weise, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtslage reagiert, nicht einverstanden. Anstatt den Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen „Brot“ zu geben, gibt man ihnen nur „Steine“.

Bemerkenswert finde ich die eine oder andere Aussage in einem Schreiben der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 27.4.2018. So heißt es dort unter anderem: „Die Thüringer Steuerverwaltung empfiehlt im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern nicht, dass mit der Steuererklärung grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege verzichtet werden soll.“ Im Klartext: Es gibt Bundesländer, die die Belegvorhaltepflicht anders handhaben als Thüringen.

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Willkommen im Zeitalter der Belegvorhaltepflicht

Die Digitalisierung hält auch mit großen Schritten im Steuerrecht Einzug. Dies auch der Grund, warum seit Anfang des Jahres statt der bisherigen Belegvorlagepflicht nun nur noch eine Belegvorhaltepflicht existiert.  Weiterlesen

Angebliche Steuerhinterziehung des Sparkassenpräsidenten: Welche Risiken drohen bei verspäteter Steuererklärung?

In zahlreichen Medienberichten wird über ein Steuerstrafverfahren gegen den amtierenden Sparkassenpräsidenten berichtet. Dieser Vorwurf ist angesichts seiner dienstlichen Tätigkeit naturgemäß besonders delikat. Hier im NWB Experten-Blog möchte ich nun tiefer in das Thema einsteigen.

Denn trotz der Welle der Berichterstattung sollte gesehen werden, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. In der Praxis ist es jedoch zeit- und kostenaufwändig, eine einmal begonnene Medienlawine zu stoppen (wenn dies überhaupt gelingt). Der Sparkassenpräsident selbst bestreitet den Vorwurf und sieht insbesondere keinen Vorsatz. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts München hat er Einspruch eingelegt. Mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts kann der Vorwurf „von außen“ im Moment nicht abschließend beurteilt werden. Die für eine Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte sind jedoch von allgemeiner Bedeutung und der Sparkassenpräsident ist eine Person des öffentlichen Lebens mit Vorbildfunktion, so dass er sich eine öffentliche Diskussion gefallen lassen muss.

Wie lautet der Vorwurf genau?

Laut den Medienberichten soll der Sparkassenpräsiden Erklärungen zur Einkommensteuer verspätet abgegeben haben (Jahre 2012 bis 2014). Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen kann strafbar sein, wenn die Verspätung den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 370 AO erfüllt. Für den objektiven Tatbestand des § 370 AO genügt es, dass die Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Denn eine Steuerverkürzung liegt nach der gesetzlichen Regelung des § 370 Abs. 4 AO insbesondere dann vor, wenn die Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Die Einkommensteuererklärung ist von steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12. des Folgejahres abzugeben (soweit nicht regionale oder sonstige Fristverlängerungen bestehen, z.B. sog. Kontingentierungsverfahren).

Wenn die verspätete Abgabe vorsätzlich geschieht (damit ist dann der subjektive Tatbestand erfüllt), handelt der Steuerpflichtige strafbar. Vorsatz liegt jedenfalls dann vor, wenn der Steuerpflichtige wissentlich oder willentlich die Erklärungen verspätet abgibt (zum Thema Vorsatz einschließlich des sog. Eventualvorsatzes vgl. Beyer, BBK 2017, 89). Die Strafbarkeit entfällt nicht automatisch dadurch, dass der Steuerpflichtige später tatsächlich die Steuererklärung abgibt (in Einzelfällen kann allerdings eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 370 AO oder ein strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 StGB vorliegen, siehe hierzu unten). Auch entfällt die Strafbarkeit nicht automatisch dadurch, dass das Finanzamt zuvor mehrere Jahre lang nicht an die Abgabe der Erklärung erinnert hat. Ob ein Vertrauensschutz entstehen kann, ist fraglich und hängt vom Einzelfall ab. Das gesetzliche Strafmaß beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (bei einer besonders schweren Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO kann das Strafmaß bis zu zehn Jahren sein). Medien berichten, dass der nicht rechtskräftige Strafbefehl gegen den Sparkassenpräsidenten ein Strafmaß von 180 Tagessätzen vorsehe. Ein Tagessatz wird nach dem monatlichen Nettoeinkommen (geteilt durch 30) berechnet. Nettoeinkommen ist die Summe aus den Zuflüssen abzüglich der beruflichen und privaten Verpflichtungen (wie z.B. Unterhaltsverpflichtungen). Bei einem Jahresgehalt von z.B. 700.000 Euro ergibt sich ein Tagessatz von 700.000 Euro/12/30 = rund 1.900 Euro (Abzüge aus etwaigen Verpflichtungen müssten noch erfolgen, werden hier aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt). Bei einer Anzahl von 180 Tagessätzen kann dann somit eine Geldstrafe von 180 x 1.900 Euro (also mehr als 340.000 Euro) drohen.

Wie verteidigt sich der Sparkassenpräsident?

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Das Märchen von 6 % Erstattungszinsen

Der 31. Mai rückt näher. Vor allem für viele Arbeitnehmer ist das eine Art D-Day, möchte doch das Finanzamt pünktlich die Steuererklärung übermittelt bekommen. In der Online-Ausgabe eines großen deutschen Nachrichtenmagazins las ich am vergangenen Wochenende eine Kolumne, die den Steuererklärenden empfiehlt, einfach erst in dreieinhalb Jahren die Steuererklärung einzureichen und so satte 6 % Erstattungszinsen p.a. abzugreifen. Meine Empfehlung: Glauben Sie nicht alles, was im Internet steht. Weiterlesen

Wie viel Steuern zahlt eigentlich mein Nachbar?

Als erste der Bewerber um das Amt des US-Präsidenten hat Hillary Clinton im laufenden Wahlkampf ihre Steuererklärungen veröffentlicht. Während man in Deutschland immer wieder staunt, dürfte diese Praxis den Einwohnern anderer Staaten nur ein müdes Lächeln abringen. Dort werden gar die Steuerdaten aller Bürger veröffentlicht. Wäre das eine Idee für Deutschland? Wohl leider nicht. Weiterlesen

Fristverlängerung – quo vadis?

Seit einigen Jahren beharren die Finanzbehörden darauf, dass Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen müssen. Nur in Ausnahmefällen soll eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres gewährt werden. Zwar hat sich in vielen Bundesländern das so genannte Kontingentierungsverfahren bewährt, allerdings soll das wohl kein Dauerzustand sein. Weiterlesen