Die Bundesregierung hatte ein Einsehen: Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt, muss die Steuererklärung für 2019 nicht bis zum 31.3.2021 abgeben, sondern erst bis 31.8.2021.
Hintergrund
Ich hatte unlängst berichtet: Seit dem Jahr 2019 – also erstmals für die Steuererklärung für das Jahr 2018 – verschieben sich die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten. Die Steuererklärung für 2019 musste also eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein. Wer diesen Termin nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen.
BMF verlängerte Abgabefrist für Steuerberater zunächst bis 31.3.2021
Die Folgen der Corona-Krise führt zu einer Belastung für Steuerzahler und Angehörige der steuerberatenden Berufe, die in der Corona-Krise mit zusätzlichen Aufgaben belastet sind. Auf diese besondere Belastungssituation der steuerberatenden Berufe hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2. hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Weiterlesen