Bürgerschaftlich engagierte Fahrer, die nebenberuflich für eine teilstationäre Einrichtung der Tagespflege im Fahrdienst tätig sind, erbringen Pflegeleistungen und haben deshalb Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag für Pfleger gemäß § 3 Nr. 26 EStG – so lässt sich das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8.3.2018 – 3 K 888/16 zusammenfassen.
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Ein Seniorenzentrum bietet u.a. teilstationäre Tagespflege an. Dabei holen nebenberuflich tätige Fahrer des Heims in speziell ausgestatteten Kleinbussen die Pflegebedürftigen zu Hause ab und bringen sie abends wieder dorthin zurück. Die Fahrer helfen den Personen von der Wohnung zum Bus und beim Ein- und Ausstieg. Die Fahrer erhalten eine Aufwandsentschädigung von höchstens 2.400 Euro jährlich. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass die Vergütungen in Höhe des Übungsleiterfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte lediglich den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Es erließ gegen das Heim einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid über 6.052,01 Euro. Die der Haftung zugrunde gelegte Lohnsteuer für die Fahrer wurde nach Steuerklasse VI bemessen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Weiterlesen