Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Keine Minderung um steuerpflichtige Ersatzleistung

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen – so lautet kurz und knapp ein aktueller Beschluss des BFH vom 15.6.2023 (VI R 33/20). Der Leitsatz verschweigt ein wenig, dass die zugrundeliegende Problematik sowohl die Finanzgerichte als auch den BFH durchaus längere Zeit beschäftigt hat.

Es ging nämlich zunächst um die Frage, ob ein so genanntes Sterbegeld steuerpflichtig ist. Und dann um die weitere Frage, ob es, wenn es schon versteuert werden muss, trotzdem die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten mindert.

Zur Historie:

Der BFH hat sich zweimal mit der Steuerpflicht des Sterbegeldes befassen müssen. So hat er entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).

Zuvor hatte er bereits geurteilt, dass ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).

Was im Lichte dieser beiden BFH-Urteile so eindeutig erscheint, war zuvor durchaus umstritten. Beachten Sie dazu die Blog-Beiträge „Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei“ und „Sterbegeld oder ´“Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen genommen´.“

Der aktuelle Beschluss des BFH:

Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Denkanstoß:

Die Begründung des BFH ist recht kurz gehalten. Er hat es offenbar nicht für nötig gehalten, der Ansicht der Finanzverwaltung mit vielen Worten entgegenzutreten. Ein Punkt soll aber dennoch erwähnt werden, weil der BFH darauf nur am Rande eingegangen ist: Die Vorinstanz erkannte die Beerdigungskosten nämlich „gekürzt um den Versorgungsfreibetrag“ als außergewöhnliche Belastung an. Man darf davon ausgehen, dass auch der BFH diese Kürzung als rechtens ansieht.

Sterbegeld oder „Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen genommen“

Nicht einmal der Tod ist umsonst; Bestattungen können recht teuer werden. Beim Tod eines nahen Angehörigen kann daher ein Sterbegeld wenigstens die finanzielle Belastung etwas verringern, auch wenn es das Leid natürlich nicht lindern kann. Doch wie immer im Leben – und eben im Tod: Der Fiskus will mitreden. Anders ausgedrückt: Er will von dem Sterbegeld Steuern kassieren, und zwar am liebsten in voller Höhe und ohne jegliche Steuerminderung. Der BFH gewährt der Finanzverwaltung die entsprechende Unterstützung, und zwar jüngst auch zulasten der Hinterbliebenen von Beamten.

Man kann daher auch sagen: Was der Staat den Hinterbliebenen mit der einen Hand gibt, nimmt er mit der anderen wieder zurück.

Zunächst zur betrieblichen Altersversorgung allgemein. Weiterlesen

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Häufig tragen Hinterbliebene auch Beerdigungskosten, obwohl ein Nachlass nicht vorhanden ist. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage der steuerlichen Berücksichtigung. Geht es hier nach dem Volksmund, sollen außergewöhnliche Belastungen vorliegen.

Schon mit Urteil vom 22.2.1996 (Az: III R 7/94) hat der BFH klargestellt, dass Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. Dies gilt allerdings nur dann, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder dich sonst im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen (Lebensversicherung) gedeckt sind. Mit Urteil vom 21.2. 2018 (Az: VI R 11/16) hat der BFH diese Auffassung bestätigt.

Ungeklärt ist bis dato in diesem Zusammenhang noch, ob auch ein Sterbegeld von den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten abgezogen werden muss. Weiterlesen

Interessante FG-Entscheidung zum Sterbegeld

Im vergangenen Jahr hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das an die Hinterbliebenen gezahlt wird, steuerfrei ist. Zwar handele es sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus früheren Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dennoch sei die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden. Denn es seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die stets wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden (Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Revision VI R 8/19).

Nun hat das FG Düsseldorf – entgegen den Kollegen aus Berlin-Brandenburg – entschieden, Weiterlesen

Sterbegeld aus Pensionskasse ist bei Zahlung an die Erben steuerpflichtig

Nicht einmal der Tod ist umsonst; Bestattungen können recht teuer werden. Beim Tod eines nahen Angehörigen kann daher ein Sterbegeld wenigstens die finanzielle Belastung etwas verringern, auch wenn es das Leid natürlich nicht lindern kann. Doch wie immer im Leben – und eben im Tod: Der Fiskus will mitreden. Anders ausgedrückt: Er will von dem Sterbegeld Steuern kassieren, und zwar am liebsten in voller Höhe und ohne jegliche Steuerminderung.

In meinem Blog-Beitrag aus 2019 „Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei“ habe ich zu dem Thema zwei aktuelle Urteile der Finanzgerichte vorgestellt, die für sich genommen widersprüchlich klingen:

  • Das Sterbegeld, das im Zuge der betrieblichen Altersversorgung an die Hinterbliebenen eines ehemaligen Angestellten gezahlt wird, ist als Einmalbetrag ohne jegliche Ermäßigung zu versteuern (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2018, 15 K 2439/18 E).
  • Das Sterbegeld, das an die Hinterbliebenen eines Beamten gezahlt wird, ist in voller Höhe steuerfrei, und zwar nach § 3 Nr. 11 EStG. Begründung: Gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind steuerfrei u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Diese Hilfsbedürftigkeit könne bei der Gewährung von Sterbegeld an den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge eines verstorbenen Beamten typisierend angenommen werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Rev. VI R 8/19).

Nun hat der BFH in der Revision zu dem erstgenannten Urteil entschieden: Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).

Der Sachverhalt: Eheleuten war nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ursprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die „Hinterbliebenen“ – also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder – bestimmt. Im Jahr 2012 verstarb der Sohn. Er hinterließ keine „Hinterbliebenen“ und wurde von seinen Eltern beerbt. Die Pensionskasse zahlte an die Eltern die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 EUR aus. Das Finanzamt sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte der Eltern und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung. FG und BFH haben die Auffassung des Finanzamts bestätigt.

Der Revision wurde zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen stattgegeben, letztlich müssen die Kläger aber wohl doch eine Niederlage in der Sache hinnehmen. Immerhin: Sollte es sich um eine Kapitalisierung handeln, könnte der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG eröffnet sein („Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten“).

Man darf gespannt sein, wie der BFH im zweiten Verfahren entscheiden wird.

Weitere Informationen:

 

Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei

Nicht einmal der Tod ist umsonst; Bestattungen können recht teuer werden. Beim Tod eines nahen Angehörigen kann daher ein Sterbegeld wenigstens die finanzielle Belastung etwas verringern, auch wenn es das Leid natürlich nicht lindern kann. Doch wie immer im Leben – und eben im Tod: Der Fiskus will mitreden. Anders ausgedrückt: Er will von dem Sterbegeld Steuern kassieren, und zwar am liebsten in voller Höhe und ohne jegliche Steuerminderung.

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