Wenn sich die Steuerberaterkammer meldet und um Auskunft oder Stellungnahme bittet, wird das nicht selten als lästig empfunden. Denn es handelt sich i.d.R. um Sachverhalte aus der Vergangenheit, deren Aufbereitung in Schriftform mehr oder weniger zeitaufwendig ist und den Steuerberater von der Erledigung der Tagesroutine abhält.
Trotzdem sollte niemand die Folgen unterschätzen, die sich an eine Missachtung der Steuerberaterkammer knüpfen. Nicht nur, dass sich ein Schweigen auf ein Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG als Berufspflichtverletzung darstellt, vielmehr kann die Auskunft nach Androhung mit einem Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 1.000 € belegt werden, § 80a StBerG.
Sowohl Steuerberaterkammer als auch die Berufsgerichte verstehen insoweit keinen Spaß: denn die Mitwirkung des Steuerberaters ist unerlässliche Voraussetzung der Ausübung der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer. Weiterlesen