Für den Jahres- und Konzernabschluss ist nach der Fortführungsannahme von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, solange dem keine rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, ähnlich auch die IFRS). Infolge des weltweiten Herunterfahrens der Unternehmenstätigkeit stellt sich trotz erheblicher staatlicher Unterstützung für die Bilanzierer die Frage, ob sie ihrer Rechnungslegung die Fortführungsannahme weiterhin zugrunde legen können. Die Entscheidung dieser Frage wird vielfach erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Weiterlesen
Going Concern in „Corona-Zeiten“
Kommentar