In Zeiten der olympischen Spiele klingt das Wort „Sprinterprämie“ irgendwie nett. Dabei ist mit der Sprinterprämie nun gar kein positiver Vorhang gemeint. Vielmehr geht es um den Verlust des Arbeitsplatzes.
Zum Hintergrund: Bekanntermaßen unterliegt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes der Fünftel-Regelung des § 34 EStG. Regelmäßig gilt dies auch für eine Entschädigung, die im Zuge einer Aufhebungsvereinbarung gezahlt wird. Doch manchmal sind betriebliche Vereinbarungen relativ kompliziert. In einem Fall, den das Hessische FG soeben entschieden hat, ging es um ebenjene Sprinterprämien. Mit einer solchen Prämie soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers „vergütet“ werden, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen auszuscheiden. Weiterlesen