Wenn der Porsche 911 GT3 zu Ausstellungszwecken erworben wird …

Im Rahmen des NWB Experten-Blogs sind schon mehrfach Urteile vorgestellt worden, in denen es um den Betriebsausgaben- und/oder Vorsteuerabzug von Luxusfahrzeugen ging (z.B. „Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Lamborghini und Ferrari„). Heute möchte ich zu dem Thema auf eine weitere FG-Entscheidung eingehen. Das Niedersächsische FG hat geurteilt, dass der Vorsteuerabzug für den Erwerb eines „Supersportwagens“ auch dann zu versagen sein kann, wenn dieser als Ausstellungsobjekt eines Kfz-Handels dienen soll, sich der Betrieb aber noch in der Planungsphase befindet (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.1.2024, 5 K 148/23).

Der Sachverhalt:

Der Kläger betreibt einen Mobilfunk-Shop. Daneben beabsichtigt er die Eröffnung eines Sportwagenzentrums. Im Jahr 2017 erwarb er dafür ein Grundstück in einem Gewerbegebiet und meldete im Jahr 2019 ein Gewerbe mit der Tätigkeit „An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art“ an. Im Jahr 2021 beantragte er eine entsprechende Baugenehmigung, die im September 2021 erteilt wurde. Hierfür hatte der Kläger durch ein Planungsbüro umfangreiche Zeichnungen und Berechnungen erstellen lassen. Im Mai 2021 erwarb der Kläger einen neuen Porsche 911 GT3 mit Touring-Paket zum Preis von 184.606,77 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Der Kläger beantragte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Porsche. Das Fahrzeug befinde sich als Ausstellungsfahrzeug im Anlagevermögen des in Planung befindlichen Autohauses. Aus dem Umstand, dass er das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet habe, ergebe sich, dass er dieses ausschließlich dafür einsetzen wolle. Der Porsche sei außerdem nur wenige Male verkauft worden und habe bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eine Wertsteigerung erfahren. Er werde daher in jedem Fall einen Gewinn mit dem Fahrzeug erzielen, außerdem sei es aufgrund seiner Seltenheit geeignet, entsprechende Kundschaft anzuziehen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Die Begründung in Kurzform:

Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen für unangemessenen Repräsentationsaufwand entfallen, sind grundsätzlich nicht abziehbar. Dies bestimmt § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.  4 EStG. Bei den Aufwendungen für einen „Supersportwagen“ handelt es sich um einen solchen unangemessenen Repräsentationsaufwand. Allerdings greift das Abzugsverbot dann nicht, wenn der mit dem Kfz verfolgte Zweck Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ist. Diese Rückausnahme ist auch für den Bereich der Umsatzsteuer maßgebend, so dass ein Vorsteuerabzug doch in Betracht kommen kann (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Im Urteilsfall kann eine solche Gewinnerzielungsabsicht nach Ansicht des FG durchaus bestanden haben. Allerdings war der Vorsteuerabzug damit noch nicht gerettet. Denn die Richter haben § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG geprüft – und letztlich angewandt. Danach sind Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug und mithin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Ob ein unangemessener betrieblicher Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Zwar sei ein hochwertiger Porsche als Ausstellungsobjekt grundsätzlich dazu geeignet, den Geschäftserfolg eines Autohauses positiv zu beeinflussen, so dass der Kauf prinzipiell auch angemessen sein kann. Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass das Autohaus noch gar nicht fertiggestellt ist und auch nicht absehbar ist, ob und wann dort jemals Fahrzeuge gehandelt werden. Der Kläger habe mit dem Unternehmensteil des Sportwagenhandels noch keinerlei Umsätze erzielt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer würde zu diesem Zeitpunkt kein hochpreisiges Fahrzeug zu Ausstellungszwecken erwerben, sondern dies frühestens dann tun, wenn die Erzielung von Umsätzen in greifbare Nähe gerückt ist. Es komme hinzu, dass sich der Kläger allem Anschein nach für hochmotorisierte Fahrzeuge begeistert und zahlreiche hochwertige Sportwagen in seinem (Privat-)Besitz hat.

Denkanstoß:

Das FG führt aus, dass es durchaus angemessen sein kann, auch in der Gründungsphase eines Unternehmens bereits einen Pkw anzuschaffen, um damit die erforderlichen (vor-)unternehmerischen Tätigkeiten zu besorgen. Insofern hat das Urteil auch einen positiven Aspekt. Dennoch bleibt die Erkenntnis, dass beim Erwerb von hochpreisigen Kfz, die im Betriebs- und/oder Unternehmensvermögen gehalten werden, stets Vorsicht angebracht ist und Streitigkeiten mit dem Finanzamt vorprogrammiert sind.

Übrigens, nur am Rande: Ich erkenne derzeit eine gewisse Tendenz, dass manch Unternehmer eigentlich ein Liebhaber von PS-starken „Verbrennern“ ist, im Betriebsvermögen aber – zusätzlich – ein Elektroauto gehalten wird, weil dies bei – einigen – Kunden einen besseren Eindruck macht. Allerdings wird auch dann gerne auf einen Porsche Taycan oder einen Mercedes EQS 500 zurückgegriffen, die aber nur selten gefahren werden. Ich habe noch keinen Fall erlebt, in denen die Finanzämter die Kosten für luxuriöse E-Autos mit geringer Fahrleistung als Repräsentationsaufwand eingestuft hätten. Ich glaube aber, dass es nur eine Frage der Zeit sein wird, bis der erste Fall die Finanzgerichte erreichen wird.

 

Vorsteuerkürzung bei zu hohem Kaufpreis für ein Kfz

Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist zwar nicht stets unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind. Betragen die Anschaffungskosten des Kfz aber mehr als das Dreifache des Durchschnittsgewinns der letzten Jahre, kann eine Unangemessenheit gegeben sein mit der Folge, dass (auch) der Vorsteuerabzug zu begrenzen ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7234/15).

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