Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug für Sportvereine
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von gemeinnützigen Sportvereinen ist kompliziert: Ideelle Tätigkeit? Vermögensverwaltung? Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Zweckbetrieb? Vereine haben ihre Ein- und Ausgaben korrekt aufzuteilen. Jeder Verein verfolgt andere steuerliche Zielsetzungen. Eine Vielzahl der Vereine möchte möglichst steuerfreie Umsätze erzielen. Andere Vereine möchten in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen, da sie beispielsweise ihre Sportanlage renoviert, erweitert oder neu gebaut haben (z.B. Neu-/Ausbau einer Sporthalle, Flutlichtanlage etc.).
Sportkurse eines gemeinnützigen Vereins
Die Frage des Vorsteuerabzugs stellt sich insbesondere für Vereine, die Sportkurse gegen Entgelt anbieten. Ihnen stehen der Vorsteuerabzug und ggf. ein Vorsteuerüberhang nur dann zu, wenn diese Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Gehen wir von einem Verein aus, dessen Zweck es ist, den Sport und die Jugendhilfe zu fördern (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 21 AO). Der Verein erhält für die Erbringung der Sportkurse von den Teilnehmern Gebühren, um die durch die Kurse entstehenden Kosten zu decken. Die Vereinssatzung sieht zudem vor, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann. Die Satzung orientiert sich insofern an § 5 der Mustersatzung aus Anlage 2 zum AEAO.
Vor diesem Hintergrund sind die Gebühren zur Teilnahme an den Sportkursen des Vereins regelmäßig weder nach § 4 Nr. 21 UStG, noch nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit. Der BFH verneint insbesondere eine sportliche Veranstaltung i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (BFH, Urteil v. 25.07.1996 – V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154 Rn. 18): Weiterlesen