Trikots für Minikicker, Bambinis und Jugendteams: Sponsoring oder Spende?

Erfreulicherweise gibt es viele sportinteressierte Gewerbetreibende und auch Freiberufler, die die Sportteams ihrer Region mit Trikots ausstatten und die Sportbekleidung mit dem Logo des Unternehmens versehen. Während wohl bei der Zurverfügungstellung an Seniorenmannschaften üblicherweise ein Sponsoring zu erkennen und folglich der Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Trikots möglich ist, sieht die Sache bei der Überlassung an Jugendmannschaften anders aus. Die Finanzämter argumentieren dann gerne, es sein kein Werbeeffekt erzielt worden, weil Mannschaften im Jugendbereich kaum Publikum anziehen würden. Nun, ich kann das so nicht bestätigen, denn Spiele von Minikickern, Bambinis und Jugendteams ziehen zuweilen mehr Zuschauer an als die der Seniorenteams, da Mama, Papa, Oma, Opa, Onkel und Tante zuschauen. Aber offenbar hat der eine oder andere Finanzbeamte da andere Erfahrungen gemacht.

Unterstützung für die Sponsoren bringt indes ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen FG: Weiterlesen

Weihnachtszeit = Spendenzeit

In dieser Zeit dürfte die Spendenbereitschaft wohl am höchsten sein. Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Der Begriff der “Spende” erfordert somit ein freiwilliges Handeln. Aber nicht jede als „Spende“ bezeichnete Zahlung ist auch steuerlich zu berücksichtigen. Weiterlesen

Betriebsausgabenabzug: Der „Rennarzt“ und das Motorsport-Sponsoring

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem interessanten Einzelfall mit den Grenzbereichen der Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben beschäftigt.

Im anhängigen Revisionsverfahren unter Az. VIII R 28/17 hat der BFH zu entscheiden, ob die Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für (Motorsport-)Sponsoring wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Dabei hat der BFH – abseits jeglicher Pauschalierungen durch den sog. Sponsoring-Erlass – grundlegend zur Auswirkung von Unmittelbarkeit und Erkennbarkeit des Sponsorings für die angesprochenen Verkehrskreise auf den Betriebsausgabenabzug Stellung zu nehmen.

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