Auch am Glücksspiel verdient der Fiskus. Je nach Spielart aber auf verschiedene Weise, denn bereits seit dem 01.07.2021 wird das virtuelle Automatenspiel anders besteuert als das terrestrische. Während die virtuellen Automaten der virtuellen Automatensteuer (auf Grundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes) unterliegen und von der Umsatzsteuer gem. § 4 Nr. 9b UstG befreit sind, fällt für letztere die Umsatzsteuer an. Ist das mit Europäischem Recht vereinbar?
Zumindest das FG Münster erhebt hierzu ernsthafte Zweifel. Es hatte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu beurteilen. Mit seinem Beschluss v. 27.12.2021 (5 V 2705/21 U / Homepage FG Münster) äußerte das Gericht wegen der Ungleichbehandlung hinsichtlich des europarechtlichen Neutralitätsgrundsatzes nunmehr Zweifel. Weiterlesen