Negativzins, Strafzins, Minuszins – immer mehr Anleger zahlen für ihre Einlagen bei den Banken „drauf“. Und wie steht die Finanzverwaltung zu den Negativzinsen? Sie sieht darin wirtschaftlich eine Verwahr- oder Einlagegebühr und mithin Werbungskosten. Diese sind aber bei Privatanlegern vom Sparer-Pauschbetrag erfasst, mit ihm also abgegolten (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl 2015 I S. 473). Jüngst hat das BMF seine Haltung noch einmal bekräftigt, und zwar mit BMF-Schreiben vom 19.2.2021 (IV C 1-S 2252/19/10003 :007, Rz. 129a).
Doch immerhin: Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) sei die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Sei die Gesamtverzinsung positiv, so handele es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG – eine Verrechnung ist also zulässig. Eine negative Gesamtverzinsung sei hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.
Herr Professor Jahn hat bereits in seinem Blog „Negativzinsen bleiben weiterhin nicht abzugsfähig“ von Anfang 2020 darauf hingewiesen, dass von politischer Seite keine Unterstützung zu erwarten ist. Der BT-Finanzausschuss hatte eine Gesetzesinitiative der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/15771) zurückgewiesen, künftig Negativzinsen im Steuerrecht stärker zu berücksichtigen.
An dieser Stelle kann ich nicht anders und muss aus der damaligen Pressemeldung „heute im Bundestag – hib“ vom 15.1.2020 zitieren: Weiterlesen