Abgabenlast steigt – Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung steigen ab Januar 2025

Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen, der der Bundesrat aber noch zustimmen muss. Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigt ab 1.1.2025 auch die Sozialabgabenlast.

Hintergrund

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Denn ohne Anpassung würden z.B. Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei steigenden Gehältern im Verhältnis geringere Renten bekommen. Da für Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben werden, Besserverdienende also mit steigendem Einkommen aus der Sozialversicherung „herauswachsen“ würden, würde ihr Beitrag zur Sozialversicherung im Vergleich zum Einkommen immer kleiner werden. Um diesen Negativeffekt zu vermeiden, werden jährlich durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst.

Anstehende Änderungen in der Sozialversicherung

Die vom Bundeskabinett aktuell beschlossene Verordnungsänderung betrifft die gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung mit folgenden Maßgaben: Weiterlesen

Sozialabgaben für Besserverdiener steigen ab 1.1.2024

Die Sozialabgaben für Besserverdiener steigen turnusgemäß ab 1.1.2024. Das beschloss das Bundeskabinett am 11.10.2023, der Bundesrat muss noch zustimmen.

Hintergrund

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden turnusgemäß zum 1.1. des Folgejahres die maßgeblichen Größen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Grundlage für die Anpassung zum 1.1.2024 ist die Lohnentwicklung im Jahr 2022: Diese betrug in den alten Bundesländern 3,93 Prozent, im Bundesgebiet 4,13 Prozent.

Wie verändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen ab 1.1.2024?

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wird auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Am 11.10.2023 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMAS jetzt die neue Verordnung ab 1.1.2024 beschlossen: Weiterlesen