Ein schönes Gestaltungsmodell nähert sich offenbar dem Ende. Es geht um den Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahme-Überschussrechnern. Offenbar mit dem Segen einiger Oberfinanzdirektionen vertreten nun mehrere Finanzämter folgende Auffassung: Eine Leasingsonderzahlung, die zu Beginn der Laufzeit eines Kfz-Leasingvertrages geleistet wird, soll für die Berechnung der so genannten Kostendeckelung auf die Vertragslaufzeit verteilt werden. Das führt letztlich zu einem höheren zu versteuernden Privatanteil bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.
Die Auffassung verstößt meines Erachtens zwar gegen eine wörtliche Anweisung des BMF. Den betroffenen Steuerzahlern hilft das aber – zunächst – wenig, denn sie können sich gegen die Haltung der Finanzämter nur per Gerichtsverfahren zur Wehr setzen. Und wie die Finanzgerichte die Kostendeckelung in den genannten Fällen beurteilen, dürfte fraglich sein.