Neue Regeln zum steuerlichen Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen

Künftig sollen Mitgliedsbeiträge an Gewerkschaften nach Plänen von Arbeitsminister Hubertus Heil als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sich dann häufiger tatsächlich steuermindernd auswirken, als dies bisher der Fall ist. Derzeit können Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten abgezogen werden, wirken sich aber nicht für alle gewerkschaftlich organisierten einkommensteuerpflichtigen gleichermaßen aus.

Vorteile des Sonderausgabenabzugs

Zielgruppe der Neuregelung in den Sonderausgaben sind Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Die Gewerkschaftsbeiträge wirken sich dann nicht effektiv steuermindernd aus, da diese rechnerisch vom Pauschbetrag abgegolten werden. Der avisierte Sonderausgabenabzug hingegen stünde nicht in Konkurrenz zu Pausch- oder Höchstbeträgen.

Auch nachteilige Konstellationen denkbar

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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ohne Kostenübernahme für Pflegeheim

Die Übertragung von Vermögen erfolgt oftmals gegen Zahlung von lebenslangen Versorgungsleistungen an die Eltern. Dieses können Renten oder dauernde Lasten sein. Kinder, die von ihren Eltern produktives Vermögen, also z.B. einen Betrieb oder einen land -und forstwirtschaftlichen Hof übernommen haben, dürfen die Versorgungsleistungen grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen, während die Eltern den entsprechenden Betrag versteuern müssen.

Dabei ist die Steuerermäßigung der Kinder üblicherweise wesentlich höher als die Steuerlast der Eltern. Die Übertragung von Mietwohnimmobilien ist seit einigen Jahren nicht mehr begünstigt.

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Verliert der Sonderausgaben-Pauschbetrag seine Existenzberechtigung?

Für verschiedene Sonderausgaben hält § 10c EStG einen Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro bereit, der berücksichtigt wird, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Eine vereinfachende, begünstigende Regelung. Aber wie häufig kommt der Pauschbetrag noch zur Anwendung?

Schon Durchschnittspende überschreitet Pauschbetrag

Die Bundesbürger haben 2018 mit rund 5,3 Mrd. Euro wieder mehr gespendet. Aber immer weniger Menschen spenden – 2018 nur ca. 30 % der Deutschen ab 10 Jahren. Die durchschnittliche Spende pro Spendenakt ist dabei von 35 Euro auf 38 Euro geklettert (Studie des Deutscher Spenderrat e. V.). Nur statistisch betrachtet kommt der Sonderausgaben-Pauschbetrag demnach bei allen Spendern bereits aufgrund ihrer Zuwendung nicht mehr zum Tragen.

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Sonderausgaben und Verlustausgleich: Zum Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer

Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Erstattungen von Kirchensteuer werden mit der gezahlten Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet, mindern also die entsprechenden Sonderausgaben. Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr, zum Beispiel aufgrund eines Kirchenaustritts oder aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung (etwa durch die zeitliche Verschiebung von Betriebseinnahmen oder -ausgaben).

Früher wurde der Erstattungsüberhang mit der gezahlten Kirchensteuer des Jahres verrechnet, aus dem die Erstattung resultiert. Dazu wurde der Steuerbescheid dieses Jahres nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Seit 2012 wird der Erstattungsüberhang indes im selben Jahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).

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Kommt die besondere Steuervergünstigung für Blutspender?

Zum Weltblutspendetag am 14. Juni 2019 haben die Fraktionen von CDU, SPD und Grünen im nordrhein-westfälischen Landtag als zusätzliche Anreize für Blutspender die Gewährung von Geschenken, wie z. B. Schwimmbad- oder Kinogutscheinen, in Betracht gezogen, um Engpässe bei Blutspenden in Deutschland einzudämmen.

In Polen können Blutspender auch Steuervergünstigungen geltend machen. Wie groß diese ausfallen, hängt von der gespendeten Blutmenge ab. Die Aufnahme entsprechender Regelungen im deutschen Einkommensteuergesetz wäre möglich. Derzeit läuft eine Online-Petition an den Deutschen Bundestag mit der Forderung, dass jeder Blutspender für bis zu 4 Blutspenden pro Jahr, für die er keine finanzielle Entschädigung erhalten hat, Sonderausgaben in Höhe von 100 Euro pro Blutspende in seiner Einkommensteuererklärung abziehen kann. Weiterlesen

Übernahme der Basisabsicherung des Kindes durch die Eltern – doch kein Zahlungsnachweis erforderlich?

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Basisabsicherung), können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber nach Ansicht des BFH voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat er mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) entschieden.

Nun hat sich das BMF – äußerst verklausuliert – zu einem Nichtanwendungserlass durchgerungen. Das heißt, ein Nachweis der Erstattung an das Kind ist auch weiterhin nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 3 – S 2221/10/10005:005).

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Noch einmal: Beiträge zur Basisabsicherung des Kindes

In meinem kürzlich veröffentlichen Blog „Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten“ habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15). Dazu noch einige weitere Hinweise, da das Thema offenbar von größerer Bedeutung ist: Weiterlesen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der BFH mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) entschieden.

Zum Hintergrund: Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Weiterlesen

Wie ein BMF-Schreiben (sprachlich) in die Irre führen kann

Kürzlich habe ich einen kleinen Blog-Beitrag zum Thema „Abfindungen mit Auslandsbezug“ geschrieben und bereits darauf hingewiesen, dass das Schreiben des BMF vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) zwar lobenswert, aber an der einen oder anderen Stelle dennoch mit Vorsicht zu genießen ist. Rechtlich mag es einwandfrei sein, sprachlich ist es aber doch ­– wie soll ich sagen – nicht ganz bürgerfreundlich. Bei dem Punkt „Vorsorgeaufwendungen“ musste ich doch genauer hinschauen, um nicht in die Falle zu tappen.

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Neues zu Bonuszahlungen einer Krankenversicherung

Das BMF hatte Ende 2016 nach dem Urteil des BFH vom 1.6.2016 (X R 17/15) zur Behandlung der Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 3 – S 2221/12/10008). Danach gilt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.

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