Vorsorgeaufwendungen: Abzug in Deutschland auch bei Auslandstätigkeit?

Ich gehöre einer Generation an, die sich noch daran erinnern kann, wie einfach die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen war. Ja, ich konnte den steuerlichen Abzug der Sonderausgaben sogar ohne Zuhilfenahme eines Computers oder zumindest eines Formulars per Hand ausrechnen. Lang, lang ist´s her. § 10 EStG ist zu einer Vorschrift verkommen, die wohl nur noch Wenige durchschauen.

Richtig spannend wird es dann aber noch, wenn Auslandssachverhalte hinzukommen. Man glaubt es kaum, aber zuletzt gab es mehrere Verfahren vor dem BFH, in denen es um die Auslegung des Wortes „keinerlei“ ging. Wenn Sie denken, ein solches Wort sei nicht interpretierbar, dann haben Sie die Rechnung ohne den BFH gemacht. „Keinerlei“ bedeutet eben nicht „keinerlei“. Doch der Reihe nach. Weiterlesen

Riester-Rückforderungen: Nun sind die Finanzämter gefragt

Zahlreiche Riester-Sparer blicken erstaunt, wenn sie Post vom Finanzamt erhalten und ihnen mitgeteilt wird, dass der bereits gewährte Sonderausgabenabzug für mehrere Jahre zu kürzen sei, weil die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderungen sind mitunter recht hoch. Zugegebenermaßen sind die Rückforderungen überwiegend begründet, doch eben nicht immer. Und hier sahen sich die Riester-Sparer im wahrsten Sinne des Wortes in der AO-Falle:

Das Finanzamt reagierte nur auf die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und fühlte sich insoweit wie an einen Grundlagenbescheid gebunden. Eine eigenständige Prüfung nahm es nicht vor. Einwendungen des Steuerpflichtigen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch entsprechende Einwendungen bei der ZfA wiederum waren – und sind – gar nicht so einfach, da erstens vielfach gar nicht klar, wo der Fehler liegt, da die Bescheidbegründungen der Finanzämter arg zu wünschen übriglassen. Und zweitens sind die Fristen für Einwendungen bei der ZfA oftmals längst abgelaufen.

Immerhin kam Unterstützung vom BFH. Dieser hat entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Weiterlesen

Rückforderung von „Riester-Abzug“: Herbe Schlappe für Finanzverwaltung

Manch Riester-Sparer hat in der Vergangenheit unangenehme Post seines Finanzamts erhalten. Ihm wurde mitgeteilt, dass der bereits gewährte Sonderausgabenabzug für mehrere Jahre zu kürzen sei, weil die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorgelegen hätten. Ich nehme an, dass die Rückforderungen überwiegend zurecht erfolg(t)en.

Doch es gibt auch Fälle, in denen diese falsch sind. Und dann beginnt das verfahrensrechtliche „Elend“. Weiterlesen

Corona-Lockdown: Abzug von Kinderbetreuungskosten bei erstatteten Elternbeiträgen

Kinderbetreuungskosten mindern Einkommensteuer im Zahlungsjahr

Kinderbetreuungskosten mindern als abziehbare Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Einkommensteuerlast. In welcher Steuererklärung die Kinderbetreuungskosten anzugeben sind, bestimmt sich nach dem Zahlungsjahr der Elternbeiträge. Im Grunde können daher zwölf Monatsbeiträge erklärt werden.

Gilt dies auch uneingeschränkt im Pandemiejahr 2020?

Während des Lockdowns ab März 2020 und regional verschieden in den Herbstmonaten wurden die Kindertagesstätten aus Infektionsschutzgründen geschlossen. Elternbeiträge waren insoweit nicht zu erheben – außer es wurde die Notbetreuung in Anspruch genommen. Die Beiträge wurden aber häufig trotzdem eingezogen, da die Länge des jeweiligen Lockdowns im Vorhinein nicht absehbar war und später wieder an die Eltern erstattet bzw. mit späteren Elternbeiträgen verrechnet. Insofern stellt sich die Frage, welche Elternbeiträge in der Einkommensteuererklärung 2020 für eine Steuerentlastung sorgen können. Weiterlesen

Einzelveranlagung von Ehegatten: Positives BFH-Urteil zu Vorsorgeaufwendungen

Die Einzelveranlagung von Ehegatten hat vor einigen Jahren die getrennte Veranlagung abgelöst. Doch nach wie vor gibt es die eine oder andere Frage zur Einzelveranlagung, die von den Gerichten zu lösen ist. Jüngst musste sich der BFH mit der Frage befassen, wie Vorsorgeaufwendungen der Eheleute aufzuteilen sind.

Zunächst gilt: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG werden grundsätzlich dem Ehegatten zugerechnet, der die „Aufwendungen wirtschaftlich getragen“ hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Statt wirtschaftlicher Zuordnung können die Ehegatten aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen „jeweils zur Hälfte zugerechnet“ werden sollen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG). Hierzu genügt ein übereinstimmender Antrag. Weiterlesen

Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer: Was ist steuerlich zu beachten?

Grundsätzlich werden Erstattungen von Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit der gezahlten Kirchensteuer desselben Jahres verrechnet. Auch wenn die Erstattungen frühere Jahre betreffen, wird die Verrechnung im Jahr der Erstattung „aus Gründen der Praktikabilität“ zugelassen (BFH-Urteil vom 26.6.1996 – X R 73/94).

Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr. Weiterlesen

Das Ende der Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen

Der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen war schon immer recht schwierig zu berechnen. Seine Ermittlung dürfte Generationen von angehenden „Steuerprofis“ Kopfzerbrechen bereitetet haben. Durch die Systemumstellung im Jahre 2005 und eine weitere Änderung in 2010 ist die Berechnung dann noch einmal verkompliziert worden. Eine Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen „per Hand“ ist kaum noch möglich, obwohl sie zuweilen erforderlich ist, um zum Beispiel zu wissen, wie viel noch in einen „Rürup-Vertrag“ steuerlich begünstigt eingezahlt werden darf.

Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, hat der Gesetzgeber seinerzeit die Günstigerprüfung eingeführt. Steuerlich natürlich dankenswert – und verfassungsrechtlich möglicherweise geboten – prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die neue Regelung nach der Systemumstellung oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist (§ 10 Abs. 4a EStG).

Doch im Jahre 2020 ist das Ende der Günstigerprüfung erreicht. Letztmalig für das Jahr 2019 wird die Summe der (neuen) Höchstbeträge mit dem Vorsorgehöchstbetrag des Jahres 2004 verglichen. Weiterlesen

Kosten der Erstausbildung: Verfassungshüter entscheiden gegen Studenten und Piloten

Seit vielen Jahren gibt es Streit über die Frage, ob Kosten der Erstausbildung unbeschränkt als – vorweggenommene – Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind oder nur beschränkt im Rahmen der Sonderausgaben, wo sie zumeist ohne steuerliche Auswirkung bleiben. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht bereits vor einigen Jahren vorgelegt. Wahrscheinlich hätten die Betroffenen, aber auch die meisten Steuerberater Haus und Hof darauf verwettet, dass das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des Bundesfinanzhofs folgt, wonach die Kosten voll abziehbar sein müssen.

Doch weit gefehlt: Am 10.1.2020 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 19.11.2019 bekannt gegeben. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung, dass Kosten der Erstausbildung nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Urteil hat für Studenten, aber auch für angehende Piloten erhebliche negative Konsequenzen.

Hier ein Auszug aus der Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts:

„Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro (Anm.: Heute sind es 6.000 Euro) in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

(Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14)

Die Richter befassen sich auch ausführlich mit – angehenden Berufspiloten – sowie mit Kosten im Rahmen von Ausbildungsdienstverhältnissen. Danach gilt:

Auch Erstausbildungen, die wie die Pilotenausbildung einen konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer später ausgeübten Erwerbstätigkeit aufweisen, schaffen erstmalig die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermitteln Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen.

Schließlich ist auch für die Differenzierung zwischen Erstausbildungen und Erststudiengängen innerhalb und außerhalb eines Dienstverhältnisses ein sachlich einleuchtender Grund gegeben. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses hat zur Folge, dass die Auszubildenden zur Teilnahme sowohl an einer betrieblichen als auch an einer schulischen oder universitären Ausbildung verpflichtet sind. Gleichzeitig erhalten sie eine Vergütung, auch für den schulischen Teil der Ausbildung. Es ist deshalb nicht willkürlich, bei den Auszubildenden anfallende Ausbildungskosten (auch) als Aufwendungen zur Sicherung von Einnahmen aus dem Ausbildungsverhältnis zu bewerten. Zwar schafft auch die Erstausbildung, die innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermittelt Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen. Die im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses bereits aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit ist jedoch ein sachlicher Grund, der den Gesetzgeber berechtigt, zu differenzieren.

Meinung:

Eigentlich halte ich mich mit Kritik an Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zurück. In diesem Fall muss ich jedoch die Entscheidung harsch kritisieren. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben aus meiner Sicht rein fiskalisch geurteilt. Sie sind in steuerlichen Fragen zunehmend mutlos. Dies belegen auch zahlreiche andere Entscheidungen, in denen zwar zumindest die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist, dem Gesetzgeber jedoch großzügige Übergangsmöglichkeiten belassen worden sind, so dass unterm Strich die Betroffenen doch nicht Recht bekommen haben. Um es deutlich zu sagen: Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht in steuerlichen Fragen verkommen zunehmend zur „Null-Nummer.“ Vorbei sind die Zeiten, als ein Professor Kirchhof das Steuerrecht wirklich unter die Lupe genommen hat. Hoffen wir, dass wenigstens in Sachen „Nachzahlungszinsen“ mehr Mut bei den Verfassungshütern vorhanden ist.

Um noch einmal auf das „Sachliche“ zurückzukommen: Angehenden Berufspiloten zu unterstellen, sie würden ihre Ausbildung sozusagen zur reinen Persönlichkeitsbildung absolvieren, kann wohl ins Reich der Fabeln verwiesen werden. Ich habe keinerlei Verständnis für die Aussage der Verfassungshüter.

Dass dann Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses wiederum begünstigt sind, ist die „Lex specialis“ für Beamtenanwärter. Ein Schelm, wer …. Sie wissen schon.

Gestaltungstipp:

Letztlich bleibt allen Betroffenen natürlich die Gestaltungsempfehlung des Zuwendungsnießbrauchs. Die Gestaltung ist leicht umzusetzen und führt – über einen kleinen Umweg – mehr oder weniger zum wirtschaftlich gewünschten Ergebnis.

Informationen hierzu:
„Abzugsbeschränkung für Studienkosten umgehen“ (steuerrat24.de)

Lesen Sie hierzu auch meinen Folgebeitrag:
Noch einmal: Erstausbildung und Erststudium

Kranken- und Pflegeversicherung: Neues zu Beitragsvorauszahlungen

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie sind grundsätzlich in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt werden (Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 EStG).

Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jahre 2011 eingeschränkt bzw. eine wunderbare Steuerspar-Option eröffnet: Weiterlesen

Kein Sonderausgabenabzug für „Riester“ ohne Anlage AV

Beiträge zur so genannten Riester-Förderung werden mit einer Zulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Abzug als Sonderausgabe belohnt. Um den Sonderausgabenabzug zu erhalten, müssen Betroffene aber die zwingend die „Anlage AV“ abgeben. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die – eventuell versehentliche – Nichtabgabe der Anlage AV später nicht geheilt werden kann. Das heißt:

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