Investitionsabzugsbetrag: Andere Krise, andere Wege

Der am 20. Juli 2020 veröffentlichte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 enthält auch gesetzliche Maßnahmen beim Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Diese waren bereits in Aufarbeitung der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009 zur steuerlichen Investitionsförderung temporär modifiziert worden. Zur Milderung der Folgen der Corona-Krise wird dieser Weg wieder beschritten – nur anders.

Finanzkrise: Anhebung der Betriebsgrößenmerkmale
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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: 10 Jahre sind nicht 10 Jahre

Über § 7b EStG ist eine neue Regelung zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau geschaffen worden. Bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen ist es so möglich, in den ersten vier Jahren jeweils 5 % pro Jahr, also insgesamt 20 %, zusätzlich abzuschreiben.

Vor diesem Hintergrund ist es möglich, innerhalb von zehn Jahren circa 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie steuermindernd über Abschreibung und Sonderabschreibung zu berücksichtigen. Über die Sonderabschreibung können so innerhalb der ersten vier Jahre 20 % (5 % pro Jahr) berücksichtigt werden. Zusätzlich kommt auch in den ersten vier Jahren die übliche Abschreibung von 2 %. Nach Ablauf der vier Jahre wird der Restbuchwert auf die verbleibende Nutzungsdauer von 46 Jahren verteilt. Weiterlesen

IAB für Wohnmobil: Ohne Fahrtenbuch droht Rückgängigmachung

Wer einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Für die geplante Anschaffung eines Pkw bedeutet das eine hohe Hürde. Die Finanzämter verlangen nämlich, dass eine mindestens 90-prozentige Nutzung nachgewiesen wird, und zwar üblicherweise durch Führung eines Fahrtenbuchs. Dadurch ist es nahezu unmöglich, den IAB für einen Firmenwagen zu bilden – genauer gesagt zu „behalten“-, für den zunächst die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden soll.

Im vergangenen Jahr hat das FG Münster diesbezüglich entschieden, dass die für Zwecke des IAB erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen ist. Nachträglich erstellte Unterlagen können dies nicht ersetzen – sie sind im Prinzip irrelevant (Urteil vom 20.7.2019, 7 K 2862/17 E).

Nun hat das FG Münster „nachgelegt“… Weiterlesen

Gestaltung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der üblichen Absetzung für Abnutzung  in Anspruch genommen werden.

Grob können die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wie folgt zusammengefasst werden: Weiterlesen

§ 7b-Abschreibung doch erstmalig in 2018 anwendbar!

Ich weiß nicht, wie es anderen Fachautoren geht. Mir selbst jedenfalls macht es durchaus Freude, sich mit neuen Gesetzen zu befassen und diese meinen Lesern vorzustellen. Die Freude wird jedoch immer dann getrübt, wenn es an die Anwendungsvorschriften geht. Zuweilen sind diese nur schwer zu finden, ergeben sich erst durch gesetzliche Querverweise, sind sprachlich verunglückt oder verwirren, weil innerhalb eines einzigen Gesetzes mehrere Anwendungszeitpunkte zu beachten sind.

Allerdings unterliegt selbst der Gesetzgeber hin und wieder der „Anwendungsfalle“, das heißt: Aufgrund seiner „gedrechselten Sprache“ trickst er sich selbst aus und weiß am Ende nicht mehr, wann sein eigenes Gesetz anzuwenden ist.

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Was ist ein Steuerstundungsmodell?

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle, also dem besagten Steuerstundungsmodell möglich.

Mit dieser Einleitung berichteten wir bereits im Beitrag „Nicht jede Steuergestaltung ist ein Steuerstundungsmodell“ über höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Steuerstundungsmodell aufgrund § 15b EStG. Im vorgenannten Beitrag ging es dabei um eine für Steuerpflichtige positive Einschränkung der Definition eines Steuerstundungsmodells.

Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (Az: IV R 7/16) im Hinblick auf die Steuerstundungsmodelle ein für die Finanzverwaltung positives Urteil gefällt. Weiterlesen

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG kommt also doch noch

Was für ein Hin und Her. Bereits am 29.11.2018 hatte der Bundestag das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ – also die neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG – verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats am 14.12.2018 galt als sicher, nachdem man sich im Finanzausschuss noch bezüglich einiger kleinerer Streitpunkte geeinigt hatte. Allerdings ist der Punkt “§ 7b EStG” dann vollkommen unerwartet von der Tagesordnung des Bundesrats verschwunden. Auf der Homepage des Bundesrats hieß es nur lapidar: “Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 kurzfristig den Gesetzesbeschluss des Bundestages zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit allerdings nicht beendet. Theoretisch kann der Gesetzesbeschluss auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden. Das Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft zu treten.” Anschließend gab es ein großes Rätselraten. Gab es sachliche Gründe? Oder war einfach nur Zeitmangel der Grund? Jedenfalls hat der Bundesrat dem Gesetz am 28.6.2019 nun doch noch zugestimmt – und zwar ohne weitere Änderungen. Der Laie staunt, der Fachmann wundert sich. Was sollte denn nun die Posse um die Absetzung von der Tagesordnung? Wir werden es wohl nie erfahren.

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Der neue § 7b EStG wird kommen

Nun kommt er also (doch): Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Ich denke, die Zustimmung des Bundesrats am 14.12.2018 ist sicher. Dabei hatte der Bundesrechnungshof noch Bedenken angemeldet. Die Immobilen-Zeitung schrieb: „Bundesrechnungshof zerpflückt Sonder-AfA Mietwohnungsneubau“. Aber was sind schon Bedenken des Bundesrechnungshofs, wenn es um Politik geht?

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Nicht warten auf den Koalitionsvertrag, sondern warten wegen des Koalitionsvertrages!

Das Warten auf den Koalitionsvertrag hat lange genug gedauert, dass Warten aus steuerlicher Hinsicht ist nun nach Vorlage des Koalitionsvertrages jedoch noch nicht vorbei. Grund sind die darin gemachten Versprechungen und deren zeitliche Umsetzung.  Weiterlesen

Mietwohnungsneubau soll wieder gefördert werden!

Bezahlbarer Wohnraum wird knapp in Deutschland, so zumindest in einigen Gebieten der Republik. Um hier Abhilfe zu schaffen hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus auf den Weg gebracht. Hier die Details im Überblick:  Weiterlesen