Zahlenspiel: Vorteil beim Solidaritätszuschlag für gewerbesteuerpflichtige Einkünfte

Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.11.2018 – II R 63/15 entschieden.

Zum Hintergrund

Beim Solidaritätszuschlag sind Steuerpflichtige, die Gewerbesteuer zu zahlen haben, begünstigt. In Bezug auf die Gesamtbelastung (bestehend aus Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag) hängt die Mehr- oder Minderbelastung von dem jeweiligen Gewerbesteuerhebesatz ab. Sofern dieser geringer als 400,9% ist, ist der gewerbesteuerpflichtige Steuerpflichtige begünstigt. Liegt der Hebesatz über diesem Grenzwert verhält es sich umgekehrt. Die Ursache für diese Belastungsunterschiede ist zum einen die Gewerbesteuerbelastung als solche und zum anderen der Ausgleichsmechanismus des § 35 EStG, mit seiner Wirkung auf den Solidaritätszuschlag.

Aus diesem Grund ist die reine Einkommensteuerbelastung bei Steuerpflichtigen, die Gewerbesteuer zahlen, wegen der Steuerermäßigung nach § 35 EStG stets niedriger als bei den Steuerpflichtigen, die andere tariflich zu versteuernde Einkünfte in derselben Höhe erzielen. Weiterlesen

SPD plant vorzeitige Soliabschaffung: Vom Saulus zum Paulus?

SPD plant vorzeitige Soliabschaffung: Vom Saulus zum Paulus?

Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 (vom 10.12.2019, BGBl 2019 I S. 2115) werden 2021 rund 90 Prozent der Steuerzahler vom „Soli“ befreit, weitere 6,5 Prozent der Steuerzahler sollen beim „Soli“ in Stufen entlastet werden.

Jetzt will die SPD den Soli bereits im Juli 2020 abschaffen: Was ist davon zu halten? Ist das gerecht? Weiterlesen

Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Soli

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des „Soli“, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung des § 35 EStG zu ermitteln ist; mit dieser Maßgabe hält der BFH den Soli auch im Veranlagungszeitraum 2011 für verfassungsgemäß.

Hintergrund

Seit Jahren lodert ein Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Soli: Nach §§ 3 Abs.1, 2, 4 S. 1 SolzG 1995 beträgt der Soli 5,5 Prozent der tariflichen Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Mit dem Soli-Aufkommen sollen die besonderen Finanzierungslasten der deutschen Wiedervereinigung finanziert werden.

Aber ist die Soli-Ergänzungsabgabe wirklich noch gerechtfertigt? Darüber streiten (ich habe mehrfach berichtet) seit Jahren die Finanzgerichte. Das BVerfG (2 BvL 6/14) will in Kürze über die Verfassungsmäßigkeit des Soli entscheiden. Der Gesetzgeber hat Ende 2019 wenigstens eine Teilentlastung durch das Gesetz zur Rückführung des Soli (vom 10.12.2019 BGBl 2019 I S. 2115) beschlossen, die ab VZ 2021 gilt: Weiterlesen

Teilabschaffung des Soli ab 2021: Bundesrat billigt Gesetz im zweiten Durchgang

Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29.11.2019 beschlossen, das vom Bundestag am 14.11.2019 unverändert beschlossene „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995“ zu billigen. Damit sollen ab VZ 2021 rund 90 Prozent der Steuerzahler vollständig, weitere 6,5 Prozent sukzessive vom Soli befreit werden, während 3,5 Prozent der sog. „Besserverdiener“ den Soli in unveränderter Höhe weiterzahlen sollen. Ob das vor den Gerichten Bestand haben wird, erscheint zweifelhaft.

Hintergrund

Der Soli war nach der Wiedervereinigung Deutschlands 1995 eingeführt worden, um vor allem den Aufbau der neuen Bundesländer finanziell zu stützen. Derzeit beträgt der Satz 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommensteuerschuld. Sog. Besserverdienende zahlen hierbei den überwiegenden Teil des Soli-Aufkommens, das vollständig dem Bund zusteht; die Länder partizipieren also – anders als bei den Ertragsteuern – nicht.

Der Regierungsentwurf zur Teilabschaffung des Soli ab VZ 2021 hat folgende Schwerpunkte: Weiterlesen

Bundestag beschließt Entlastung beim Solidaritätszuschlag – aber leider nicht für alle!

Der Bundestag hat am 14.11.2019 die teilweise Abschaffung des „Soli“ ab 2021 beschlossen. Die Befreiung von rund 90 Prozent der Steuerzahler und Teilentlastung von weiteren 6,5 Prozent mit einem Gesamtvolumen von 10,9 Mrd. Euro ist zwar begrüßen. Inakzeptabel ist aber, dass sog. „Besserverdiener“ auch künftig den Soli in unveränderter Höhe zahlen und damit die einigungsbedingten Finanzierungslasten allein tragen sollen.

Hintergrund

Der Soli war nach der Wiedervereinigung eingeführt worden, um vor allem den Aufbau der neuen Bundesländer finanziell zu stützen. Derzeit beträgt der „Soli“ 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommensteuer (§ 3 SolzG). Es handelt sich um eine Ergänzungsabgabe, deren Aufkommen allein dem Bund zusteht. Weiterlesen

Abschaffung des Solidaritätszuschlags: Kein Mut im Länderparlament!

Die von der Bundesregierung beabsichtigte Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags (Soli) stand am 11.10.2019 zwar auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ein Beschluss zu dem Gesetzentwurf kam allerdings nicht zustande: Die Ausschussempfehlungen erhielten bei der Abstimmung keine Mehrheit. Auch das positive Votum, wonach der Bundesrat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen gehabt hätte, erreichte nicht die erforderlichen 35 Stimmen. Traurig! Weiterlesen

Bundesrat berät über Abschaffung des Soli – wer setzt sich durch?

Ab 2021 soll für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag wegfallen: Bereits Ende August hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Aber: sog. „Besserverdiener“, die schon heute den weit überwiegenden Teil des Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer finanzieren, sollen den Soli auch in Zukunft in unveränderter Höhe weiter zahlen. Heute, am 11.10.2019, wird der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung nehmen, bevor der Bundestag entscheidet. Weiterlesen

Debatte um Solidaritätszuschlag geht weiter: BMWi legt Eckpunktepapier vor

Erst am 21.8.2019 hat das Bundeskabinett sich auf einen Gesetzentwurf „zur Rückführung des Solidaritätszuschlages („Soli“) verständigt. Eine gute Woche später fordert nun das BMWi abermals eine vollständige Abschaffung des Soli und kurzfristig „Freibeträge“ statt „Freigrenzen“. Das verspricht weiteren „Sprengstoff“ im Gesetzgebungsverfahren!

Hintergrund

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, nachdem ab VZ 2021 durch Anhebung der Freigrenzen in § 3 SolzG rund 90 Prozent der Steuerzahler vollständig, weitere 6,5 Prozent stufenweise vom Soli entlastet werden. Lediglich rund 3,5 Prozent der besserverdienenden Steuerzahler sollen auch weiterhin den ungekürzten Soli in Höhe von 5,5 Prozent der tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zahlen.

BMWi legt Eckpunkte einer Mittelstandsstrategie vor

Zur Entlastung des Mittelstands, zu dem rund 99 Prozent der Unternehmen gerechnet werden, die knapp 80 Prozent der Ausbildungsplätze sowie knapp 60 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze stellen, hat das BMWi am 29.8.2019 ein Eckpunktepapier für eine Mittelstandsstrategie vorgelegt. Weiterlesen

Solidaritätszuschlag: „Framing“ wohin man schaut

In jüngster Zeit ist häufiger von dem englischen Begriff  „Framing“ (zu deutsch „Einrahmen“) zu hören. Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Deutungen dieses Begriffs. Ich versuche, sie mit meinen eigenen Worten wiederzugeben: Es wird – insbesondere in der politischen Agenda – ein Schwerpunkt gesetzt. Die politischen Akteure verständigen sich darauf, zu diesem Schwerpunkt ein oder zwei Begrifflichkeiten zu finden, die sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit wiederholen und die irgendwann in den allgemeinen Sprachgebrauch übergehen. Wichtiger aber: Da die Begrifflichkeiten und vor allem ihr Zusammenhang von den Medien ungefiltert und unbedacht übernommen werden, gehen sie nicht nur in den Sprachgebrauch, sondern auch in das „Denken“ über.

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Solidaritätszuschlag und kein Ende: Jetzt droht riesige Klagewelle gegen den Soli

Am 21.8.2019 hat die Bundesregierung den nachgebesserten Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlages („Soli“) beschlossen. Schon jetzt zeichnet sich eine Klagewelle gegen die weitere Erhebung des „Soli“ ab 2020 ab. Doch von wem droht eine Klage, für wen macht eine Klage Sinn?

Bundesregierung hat Gesetzesbegründung nachgebessert

Am 21.8.2019 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen, der jetzt in den Bundestag eingebracht wird. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, weil eine Bundessteuer betroffen ist, deren Aufkommen allein dem Bund zusteht (Art. 106, Art. 105 GG). Der Bundestag kann also mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen das Gesetz schnell verkündungsreif machen, auch wenn seine Entlastungswirkungen mit einer Freistellung von rund 90 Prozent der Steuerzahler und einer stufenweisen Entlastung von weiteren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler erst ab VZ 2021 greifen sollen.

Interessant ist, dass sich die Bundesregierung ihrer Sache offenbar selbst nicht ganz sicher ist: Denn auf Hinweis des Bundesjustizministeriums (BMI) hat sie die Gesetzesbegründung zur Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes ausgeweitet. Weiterlesen