Wann kommt das vollständige Soli-Abschaffungsgesetz?

Auch im Koalitionsausschuss vom 18.8.2019 konnten sich die Regierungsparteien nach den unterschiedlichen Modellen vom BMF und BMWi nicht auf einen gemeinsamen Kurs zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags einigen. Dabei steigen die verfassungsrechtlichen Risiken immens.

Hintergrund

Ich hatte berichtet: Das BMF hat am 6.8.2019 einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dessen Inhalt ab 2021 rund 90 Prozent der Steuerzahler vom Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit werden sollen. In einer sog. Milderungszone sollen rund weitere 6,5 Prozent der Steuerzahler stufenweise entlastet werden, weitere 3,5 Prozent (Spitzenverdiener) sollen den Soli unverändert zahlen.

Der Haken: Gerade diejenigen, die schon heute mehr als die Hälfte des Soli-Aufkommens beitragen, sollen weiterhin belastet werden. Das würde vor allem die Wirtschaft hart treffen, da 85 Prozent der Unternehmen Personengesellschaften mit einem Soli-Aufkommen von rund 3,2 Mrd Euro sind, im Übrigen Kapitalgesellschaften ein weiteres Soli-Aufkommen von rund 2 Mrd. Euro beisteuern. Weiterlesen

Endlich soll der Soli fallen – aber leider nicht für alle!

Noch im August wird es so weit sein: Nach mehr als zwei Jahrzehnten will die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags auf den Weg bringen; davon sollen nunmehr 96,5 Prozent aller Steuerzahler profitieren – mehr als bisher gedacht.

Hintergrund

Der Solidaritätszuschlag ist eine Finanzierungsquelle für die Herstellung der deutschen Einheit. Nachdem es bereits 1991/1992 einen zeitlich befristeten Vorläufer gegeben hatte, wurde der Solidaritätszuschlag ab 1995 unbefristet eingeführt. Bemessungsgrundlage dieser Zuschlagsteuer ist die festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie deren Vorauszahlungen und Abzugssteuern (Lohn- und Kapitalertragsteuer). Der Zuschlagsatz wurde zum 1.1.1998 von 7,5 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. Das Steueraufkommen steht allein dem Bund zu, abgabepflichtig sind alle unbeschränkt oder (erweitert) beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen.

Das Steueraufkommen ist immens: In 2018 betrug das Aufkommen aus Solidaritätsbeitrag 18,9 Mrd. Euro. Die Finanzplanung des Bundes sieht für 2020 ein Aufkommen aus Solidaritätszuschlag in Höhe von 20 Mrd. € vor, für 2021 nochmals 20,9 Mrd. €. Bereits 1995 war angekündigt worden, dieses „finanzielle Opfer“ mittelfristig zu überprüfen (BT-Drucks. 12/4401); geworden ist daraus bislang nichts. Immerhin hat die Bundesregierung jetzt unlängst signalisiert, dass die Freigrenzen beim Soli ab 2020 angehoben werden sollen (BT-Drucks. 19/6780).

Was ist Inhalt des BMF-Gesetzentwurfs vom August 2019? Weiterlesen

Solidaritätszuschlag: Freigrenzen sollen 2021 steigen

Zu einer schnellen Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlages wird es wohl vorerst  nicht kommen – leider! Immerhin hat die Bundesregierung jetzt aber signalisiert, dass die Freigrenzen beim Soli ab 2020 angehoben werden sollen (BT-Drucks. 19/6780). Was das konkret, bedeutet bleibt jedoch weiter im Dunkeln.

Hintergrund

Zur Finanzierung der Lasten aus der Wiedervereinigung Deutschlands wurde ein zunächst vom 01.07.1991 bis 30.06.1992 befristeter Solidaritätszuschlag eingeführt. Ab 1995 wurde hieraus eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die der Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands dienen soll, als „finanzielles Opfer“ aber mittelfristig zu überprüfen ist (BT-Drucks. 12/4401). Das Steueraufkommen steht allein dem Bund zu; abgabepflichtig sind alle unbeschränkt oder (erweitert) beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen. Das Steueraufkommen ist immens: Die Finanzplanung des Bundes sieht für 2020 ein Aufkommen aus Solidaritätszuschlag in Höhe von 20 Mrd. € vor, für 2021 nochmals 20,9 Mrd. €. Weiterlesen