Seit 1.1.2021 ist für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag („Soli“) weggefallen (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 vom 10.12.2019, BGBl I S. 2115). Wer profitiert von der Teilabschaffung – und wer nicht?
Hintergrund
Der „Soli“ ist eine Ergänzungsabgabe zur tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die als Zuschlag zunächst 1991, im Jahr 1995 dann (unbefristet) zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben wurde. Die Höhe beträgt seit 1998 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Seit Jahren wird um die Verfassungsmäßigkeit des Soli gestritten, eine Entscheidung des BVerfG steht noch immer aus. Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber – ich habe berichtet – nach langem politischen Tauziehen den Soli abgeschafft, allerdings nicht vollständig und erst recht nicht für alle Steuerpflichtigen.
Was gilt seit 1.1.2021 beim „Soli“?
Der Solidaritätszuschlag wird seit 1.1.2021 teilweise abgebaut, die Grenzbeträge, bis zu denen kein Soli auf die Lohnsteuer erhoben wird, werden angehoben. Das bedeutet Folgendes: Weiterlesen