Showdown in Karlsruhe: Das BVerfG verhandelt über den Soli

Seit Jahren wird über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages gestritten, jetzt verhandelt am 12.11.2024 endlich das Bundesverfassungsgerichtüber eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG – 2 BvR 1505/20). Das Machtwort aus Karlsruhe dürfte weit über den Tag hinausreichende Bedeutung haben.

Hintergrund

Ich habe im Blog seit Jahren mehrfach zum Thema berichtet: Aufgrund des SolZG 1995 erhebt der Bund seit dem Jahr 1995 ununterbrochen einen Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG 1995). Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2115) wurde für das Jahr 2020 der Zuschlag unverändert weitererhoben und ab dem Jahr 2021 die in § 3 SolZG 1995 vorgesehene Freigrenze angehoben, wodurch rund 90 Prozent der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden sollten.

Bisherige Verfahren gegen den Soli und seine Verfassungsmäßigkeit blieben bislang erfolglos, allerdings hat der BFH zuletzt angemahnt, dass der Gesetzgeber zu überprüfen habe, ob der sog. Soli ab VZ 2025 noch erhoben werden dürfe.

Worum geht’s in den aktuellen BVerfG-Verfahren zum Soli?

In dem Verfahren 2 BvR 1505/20 geht es um Verfassungsbeschwerden von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten, die sich mit ihrer Beschwerde unmittelbar gegen das SolzG wenden und rügen eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verschiedener Einkommensbezieher durch das SolzG 1995, ferner die Verfassungswidrigkeit des SolZG 2019 seit Auslaufen des Solidarpakts II am 31.12.2019. Die klagenden Abgeordneten klagen also nicht wegen einer Verletzung möglicher Abgeordnetenrechte (Organstreitverfahren), sondern rügen durch Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das SolZG 2019 ohne Ausschöpfung des sonst einzuhaltenden Rechtswegs Grundrechtsverletzungen. Weiterlesen

Update: Bundestag lehnt Abschaffung des Solidaritätszuschlags weiterhin ab

Am 5.6.2024 hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung die Forderung nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags erneut zurückgewiesen. Die Frage bleibt aber, wann und wie der Bundestag den „Soli“ neu regeln will.

Hintergrund

Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Er wurde durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl. 1995 I S. 1959) entfristet. Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Nach dem Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 erfolgte die Reform des Soli ab VZ 2020. Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener – die oberen 10% der Einkommen – den Zuschlag weiterhin zahlen müssen, die übrigen 90% wurden ausgenommen. Seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt ist, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist.

Bundestag folgt ablehnender Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Die Fraktion der AfD hatte die vollständige Abschaffung des Soli beantragt (BT-Drs.20/11149), allerdings ohne ein Finanzierungskonzept für den hierbei entstehenden Steuerausfall in Höhe von rund 11 Mrd. Euro/Jahr vorzulegen. Deswegen war absehbar, dass dieser Antrag schon deshalb im Bundestag keinen Erfolg haben wird.

Interessant sind aber die Einlassungen der anderen Fraktionen im Finanzausschuss, deren Empfehlung der Bundestag schließlich gefolgt ist: Weiterlesen

Update: Abschaffung des Solidaritätszuschlags weiterhin ungewiss

Die Fraktion der AfD hat im Bundestag die sofortige vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags gefordert (BT. Drs.20/11149), doch der federführende Finanzausschuss hat am 16.5.2024 mit parteiübergreifender Mehrheit empfohlen, den Antrag am 7.6.2024 im Bundestag abzulehnen. Eine Einordnung und Bewertung.

Hintergrund

Der ursprüngliche Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995).

Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist. Nach dem Inhalt des Koalitionsvertrages der aktuellen Regierung will die FDP den Soli in der laufenden Legislatur vollständig abschaffen. Auch die CDU/CSU will das, allerdings verbunden und eingebettet in eine grundlegende Unternehmenssteuerreform. Die AfD will die sofortige ersatzlose Streichung des Soli (BT-Drs. 20/11149).

Wie beurteilen die obersten Gerichte das Festhalten am Soli?

Der BFH hat bislang eine klare Linie: Er hält die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2005, 2007, 2011 und für die Veranlagungszeiträume bsi 2021 (BFH vom 17.01.2023 – IX R 15/20) für finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt, also verfassungskonform. Weiterlesen

Neuigkeiten vom Solidaritätszuschlag – Wann wird der Gesetzgeber tätig?

Der BFH hat aktuell abermals die Verfassungsmäßigkeit des „Soli“ bestätigt, jedoch schon letztes Jahr eine gesetzgeberische Überprüfung des Soli-Fortbestands ab VZ 2025 angemahnt. Wann wird der Gesetzgeber endlich handeln?

Hintergrund

Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist

BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des „Soli“

Die Position des BFH war zum „Soli“ bislang eindeutig: Der BFH hält die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2005, 2007, 2011 und zuletzt für die Veranlagungszeiträume bis 2021 für finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt, also verfassungskonform.

Im September 2023 (BFH v. 26.9.2023 – IX R 9/22) ist abermals der Versuch gescheitert, die Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Soli ab 2020 ein weiteres Mal dem BVerfG zuzuführen. Zuletzt hat der BFH am 20.2.2024 (IX R 27/23) die Verfassungsmäßigkeit bestätigt: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 war danach verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar. Eine Richtervorlage des FG Niedersachsen blieb im Juni 2023 vor dem BVerfG ohne Erfolg (BVerfG v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14).

Haushaltsentwurf 2025 steht an

Seit 30.1.2023 wissen wir: Der BFH (17.1.2023 – IX R 15/20) hält den Soli auch ab 2020 für verfassungsgemäß, er darf also auch weiterhin erhoben werden, der Fiskus verdient damit satte rund 11 Mrd. Euro zusätzlich an Steuern im Jahr. Weiterlesen

Abschaffung des Solis erneut in der Diskussion

Immer wieder wird die (partielle) Abschaffung des Solidaritätszuschlags in der Politik, der Wissenschaft und der Praxis breit diskutiert. Nunmehr ist es der Bundesfinanzminister, der – gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsminister – den Stein erneut ins Rollen bringt.

Lindner: Abschaffung des Solis für Unternehmen

Es ist Christian Lindner, der zuletzt vorschlug, den Soli für Unternehmen abzuschaffen. Für ihn sei dies „der einfachste und schnellste Weg“, um Betriebe zu entlasten, sagte er in der ARD. Erleichternd komme hinzu, dass Gemeinden und Kommunen dadurch nicht in Anspruch genommen würden, sondern lediglich der Bund. Wichtig sei jedoch, dass innerhalb der Bundesregierung über Wege der Gegenfinanzierung gesprochen würde.

Gleichfalls sieht der Bundeswirtschaftsminister für die Unternehmerschaft Sparpotential: „Auch ich sehe, dass wir in der Summe eine Unternehmensbesteuerung haben, die international nicht mehr wettbewerbsfähig und investitionsfreundlich genug ist.“ Es müssten aus diesem Grunde durch die Bundesregierung „Steuererleichterungen, Steueranreize für Investitionen in der Perspektive finanziert [werden], um die Kräfte wirklich zu entfesseln“. Weiterlesen

Update: BFH hält Solidaritätszuschlag weiterhin für verfassungsgemäß

Paukenschlag: Der BFH hält den „Soli“ auch in der ab 2020 geltenden Fassung nicht für verfassungswidrig. Das urteilte das höchste deutsche Finanzgericht am 30.1.2023 (BFH v. 17.1.2023 – IX R 15/20, veröffentlicht am 30.1.2023). Und nun?

Hintergrund

Ich habe mehrfach im Blog berichtet, zuletzt über die jüngste mündliche BFH-Verhandlung von 17.1.2023: Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf-Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG.

Bislang hat der Damm gehalten: Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 haben die Gerichte den Soli für verfassungsgemäß erklärt. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent der „Besserverdienenden“ beschränkt, kam aber neue Bewegung in die Diskussion: Ist die Beschränkung noch zeitgerecht, die Beschränkung auf einen kleinen Kreis von Steuerzahlern gerecht? Weiterlesen

Nochmals: Warum der Soli vor dem BVerfG landet – und was Steuerpflichtige beachten sollten

Am 30.1.2023 hat der BFH den Verkündungstermin im Verfahren IX R 15/20 angesetzt; dort geht es um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages. Welche Szenarien sind denkbar?

Hintergrund

Ich habe mehrfach berichtet: Seit 1995 erhebt der Fiskus eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5% der tariflichen ESt oder KSt zur Finanzierung der Sonderlasten aus Anlass der deutschen Wiedervereinigung. Seit VZ 2020 und Auslaufen des Solidarpaktes II zahlen neben dem Zuschlag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nur noch rund 10 % der Steuerzahler den Soli, sog. „Besserverdienende“. Bislang haben BFH und BVerfG für VZ vor 2020 die Erhebung des Soli für verfassungskonform erklärt.

Worum geht es im aktuellen BFH-Verfahren? Weiterlesen

Update: Ist die Soli-Erhebung ab 2020 verfassungswidrig?

Am 17.1.2023 hat der BFH (IX R 15/20) abermals zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages (Soli) verhandelt, diesmal für den Zeitraum ab 2020; seine Entscheidung will der BFH Ende Januar 2023 verkünden. Welche praktischen Folgen hat das BFH-Verfahren?

Worum geht es im Streitfall?

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Das beklagte Finanzamt setzte die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020 in Höhe von zuletzt 340 € fest. Die Kläger beantragten (erfolglos) die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 €: Zur Begründung beriefen sie sich auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019. Da der Soli als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine dauerhafte Erhebung.

Den gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch wies das Finanzamt unter Hinweis auf seine Bindung an die Steuergesetze zurück. Das Finanzgericht hat im Klageverfahren den Vorauszahlungsbescheid dahingehend geändert, dass die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 01.01.2021 – in Übereinstimmung mit den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen – herabgesetzt werden. Im Übrigen wurde die Klage unter Hinweis auf seine fehlende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2020 abgewiesen.

Rechtlicher Hintergrund des Soli

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (GG). Der ursprüngliche Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf-Krieges war bis Mitte 1992 befristet. Er wurde dann Mitte der 90er Jahre zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz – SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Der Soli beträgt ab 1998 5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Seit der gesetzlichen Rückführung des Soli müssen seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nur noch rund 10 % der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag zahlen, Besserverdiener oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen unverändert in voller Höhe – ich habe im Blog berichtet. In der Begründung des Gesetzes heißt es, es bestehe weiterhin eine besondere wiedervereinigungsbedingte Finanzlast des Bundes, etwa in der Rentenversicherung, im Arbeitsmarkt, im Bereich der Anspruchs- und Anwartschaftsüberführung und im Hinblick auf besondere Leistungen für die ostdeutschen Bundesländer.

Aktuelle BFH-Sichtweise Weiterlesen

Neues zum Corona-Soli: Die Diskussion gewinnt an Fahrt!

Die anhaltende Krisensituation lässt die Rufe der Fragenden, wer für die entsprechenden Kosten des Staats aufkommen soll, lauter und lauter werden. An Fahrt gewinnt dabei der Vorschlag nach einem sog. Corona-Soli, der etwa in Form einer Übergewinnsteuer erhoben werden könnte.

Wie geeignet ist eine solche Gewinnabschöpfung in der jetzigen Situation? Weiterlesen

(Keine) Neuigkeiten vom Solidaritätszuschlag …

Der BFH hat entschieden, dass ein Nachsteuerbetrag (§ 34 a Abs.4 EStG)  die festzusetzende Einkommensteuer und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag erhöht (BFH, Urteil v. 10.11.2020 – IX R 34/18). Offen aber ist weiterhin, ob die Erhebung des „Soli“ überhaupt verfassungsmäßig ist.

Hintergrund

Seit 1.1.2021 ist mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 (vom 10.12.2019 BGBl I S. 2115) für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag, eine Ergänzungsabgabe zur tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer – weggefallen.

Aber: sogenannte „Besserverdiener“, die schon heute den weit überwiegenden Teil des Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer finanzieren, sollen den Soli auch in Zukunft in unveränderter Höhe weiterzahlen.

Ist das rechtmäßig oder verstößt die Soli-Erhebung gegen das Grundgesetz?

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