Geringwertige Wirtschaftsgüter: Abschaffung der Sammelpostenbildung dringend erforderlich!

Im Rahmen seiner Empfehlungen zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hatte der federführende Finanzausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesrat angeregt, die Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von derzeit 800 Euro auf 1000 Euro anzuheben. Gleichzeitig sprach er sich für einer Streichung der sog. Sammelpostenmethode (§ 6 Abs. 2a EStG) aus. Beide Maßnahmen wurden letztendlich nicht in das Gesetz aufgenommen.

Nebeneinander von Sofortabschreibung und Sammelpostenverfahren

Die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG dient der Vereinfachung und vermeidet Streitigkeiten in Fragen der Bewertung bei einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern. Zuletzt war die GWG-Grenze mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen von damals 410 Euro auf 800 Euro zum 1. Januar 2018 angehoben worden, nachdem sie mehr als 50 Jahre bei 410 Euro eingefroren war. Weiterlesen

Hoffentlich kein weiterer runder Geburtstag: dringende Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Da laust mich doch der Affe, als ich in einer Randbemerkung im Handelsblatt lese: Die Grenze für die Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro netto wurde seit 1965 nicht mehr angehoben. Ehrlich gesagt, habe ich mir über diese Grenzen noch nie Gedanken gemacht. Ich bin sozusagen mit der 410-EUR-Grenze groß geworden.

Seitens der Arbeitsgruppe Wirtschaft und der Arbeitsgruppe Finanzen der SPD-Bundestagsfaktion wird eine Verdoppelung auf 800 EUR gefordert. Ehrlich gesagt: Eine solche Forderung wird aber auch einmal Zeit. Was kann sich ein Unternehmer denn heute noch für 410 EUR netto für sein Unternehmen anschaffen?
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