Auch bei Angehörigendarlehen Sicherheiten bestellen

Soll es unter Angehörigen zur Gewährung eines Darlehens kommen, greifen viele Mandanten zu Standardverträgen, sorgen dafür, dass Zins und Tilgung pünktlich geleistet werden und erfüllen auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs – mit einer Ausnahme: Beim Stichwort „Besicherung des Darlehens“ wird der Fremdvergleich nicht mehr allzu ernst genommen.

Unterstützung erhalten sie zuweilen von ihrem Steuerberater, der seine Mandanten darauf hinweist, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 vom 12.5.2009, IX R 46/08). Somit werden dann selbst für Darlehen zum Erwerb oder Bau eines Hauses lediglich Zinsen vereinbart, die sich irgendwo zwischen 2 und 4 Prozent ansiedeln, und Sicherheiten werden nicht verlangt.

Wer so vorgeht, könnte jedoch in eine Fall tappen, wie jüngst ein Fall vor dem FG Baden-Württemberg gezeigt hat (Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16 – Rev. unter IX R 15/18).

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