Abgrenzung selbständige und unselbständige Tätigkeit eines Steuerberaters

Die Tätigkeit des Steuerberaters kann sowohl in selbständiger als auch in unselbständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt werden. Bei freien Mitarbeitern stellt sich hier die Frage der Abgrenzung. Hierzu liefert ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2020 (S 24 BA 6242/18) Klarheit.

Der Streitfall

Die Klägerin – eine Steuerberaterin – unterstützte eine Kanzlei durch die Übernahme verschiedener Mandate. Bei der Übernahme eines Auftrags war sie direkte Ansprechpartnerin der Mandanten und bearbeitete den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe.

Die Steuerberaterin war nicht in den Betrieb eingegliedert. Ihr Aufenthalt in der Kanzlei beschränkte sich lediglich auf die Abholung oder Abgabe von Aufträgen. Die Arbeit erledigte sie zumeist in ihrem mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten eigenen Büro.

Da die Klägerin ausschließlich mit 60 Prozent am erzielten Umsatz beteiligt wurde, war auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch, sondern beinhaltete sowohl das Risiko der Klägerin, einen Vergütungsausfall zu erleiden, als auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren.

Ein Weisungsrecht der Auftraggeber, also der Kanzlei gegenüber der Klägerin war nach dem zugrunde liegenden „Beratervertrag“ ausgeschlossen. Es erfolgte auch keine einseitige Zuweisung von Mandanten.

Das Urteil des Sozialgerichts

Die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe gelten auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater, unbeschadet dessen, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist. Weiterlesen

Bundessozialgericht stärkt das Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Seit vielen Jahren warteten die Verantwortlichen in Verbänden und Kammern auf eine grundsätzliche Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht im Ehrenamt. Mit Urteil des BSG vom 16.08.2017 (B 12 KR 14/16 R) hat das Warten nun ein Ende. Grund genug für mich, mit diesem Thema hier im NWB Experten-Blog einzusteigen.

Seit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2001 zur Sozialversicherungspflicht eines hauptamtlich beschäftigten Vereinsvorstandes in einem gemeinnützigen Verein war jedenfalls klar, dass sich Vorstände von privatrechtlich organisierten Vereinen (rechtsfähige Vereine im Sinne von § 21 BGB) nicht auf eine Ausnahmevorschrift des Sozialversicherungsrechtes berufen können, wonach Vorstände von Aktiengesellschaften sozialversicherungsfrei ihre Tätigkeit ausüben können (BSG Urteil vom 19.06.2011, B 12 KR 44/00 R). Diese ablehnende Haltung zur analogen Anwendung der sozialversicherungsfreien Tätigkeit von Vorständen in Aktiengesellschaften entspricht dann auch im Übrigen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche etwa zuletzt LSG Sachsen Urteil vom 15.10.2015, L1 KR 92/10; BSG Urteil vom 06.10.2010, B 12 KR 20/09 R).

Offen blieb höchstrichterlich, ob eine durch ehrenamtliches Engagement geprägte Tätigkeit in Vereinen und Kammern der Sozialversicherungspflicht unterworfen ist oder nicht.

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