Die Steuerbefreiung für Umsätze eines Privatlehrers setzt voraus, dass die Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn bei einer Leistung die Möglichkeit im Vordergrund steht, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben (BFH-Beschluss vom , XI B 57/18). Dem aktuellen BFH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Keine Steuerbefreiung für Aquafitness-Kurse?
Kommentar