Der BFH zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine GbR mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, umsatzsteuerfrei sind. Daher hat er ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFH-Beschluss v. 27.3.2019, V R 32/18).
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Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei
Kürzlich hat das Bayerische Landesamt für Steuern sehr ausführlich zu der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG Stellung genommen (Schreiben vom 5.2.2018, S 7354 1.1-1/2 St33). Dabei geht es insbesondere um die Bearbeitung von Anträgen, bei denen sich die Unternehmer auf Art. 132 Absatz 1 Buchst. j MwStSyStRL berufen.
Das Schreiben ist äußerst lesens- und beachtenswert. Unter anderem verfügt die Verwaltung, dass Erwachsenenschwimmkurse, Kleinkinderschwimmen, „Aqua-Jogging”- und „Aqua-Fitness”- Kurse, die durch einen Privatlehrer erbracht werden, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind bzw. sein können. Nun hat sich auch das FG Baden-Württemberg mit der Thematik befasst und entschieden, dass Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit sind, Schwimmkurse für Säuglinge jedoch nicht. Weiterlesen