In einem brandaktuellen Urteil hat das BAG (23.01.2020 – 8 AZR 484/18) klargestellt, was im Bereich des öffentlichen Diensts bei Einstellungsbewerbungen von Schwerbehinderten zu beachten ist.
An diese Spielregeln sollten sich öffentliche Arbeitgeber tunlichst halten – sonst kann`s teuer werden!
Rechtlicher Hintergrund
Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen wegen Geschlechts, Religion oder Weltanschauung, ethnischer Herkunft, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern. Das im Arbeitsleben deshalb Stellen (geschlechts-)neutral ausgeschrieben werden müssen, ist in der Praxis Allgemeinwissen. Dem AGG-Benachteiligungsverbot korrespondieren Entschädigungsansprüche des Diskriminierten mit Entschädigungssummen von bis zu drei Gehältern. Das gilt selbst dann, wenn sich der Bewerber im Auswahlprozess ohnehin nicht als “Bester“ durchgesetzt und vom Arbeitgeber eingestellt worden wäre. Weiterlesen