Der BGH hat ein neues Urteil zur Schwarzarbeit erlassen (vom 16.3.2017 – VII ZR 197/16).
Der Kläger – ein Rechtsanwalt – begehrte erfolglos Rückzahlung des Werklohns aus einer teilweisen Schwarzgeldvereinbarung.
Ein Handwerk bot diesem Rechtsanwalt die Entfernung und die Verlegung eines neuen Teppichbodens in dessen Privathaus an. Die Rechnung wurde vereinbarungsgemäß jedoch auf ein vermietetes Objekt ausgestellt. In der Folge traten Mängel auf. Die Einzelheiten waren streitig. Ein Teil des Geldes wurde „ohne Rechnung“ gezahlt, also „schwarz“.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass wegen der behaupteten Mängel weder ein Schadensersatzanspruch aus Gewährleistung noch ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns bestehe. Die „Ohne – Rechnung – Abrede“, die sich nur auf einen Teil des vereinbarten Werklohns bezogen hat und über den anderen Teil sich lediglich auf eine fingierte Rechnung bezogen, führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Mit anderen Worten: