Immer wieder sind in der Praxis Fälle anzutreffen, in denen Steuerzahler „ihre“ Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf die eigene Steuerschuld angerechnet haben möchten und nicht auch auf die Steuerschuld ihres Ehepartners. Zumeist liegen dabei folgende Sachverhalte zugrunde:
- Die Ehegatten leben mittlerweile getrennt, beantragen aber noch die Zusammenveranlagung.
- Einer der Ehegatten ist in die Insolvenz geraten, während der andere Ehegatte ein gut verdienender selbständig tätiger Steuerzahler ist; es wird auch hier die Zusammenveranlagung beantragt.
Natürlich möchten die Mandanten üblicherweise nicht, dass eine mögliche Einkommensteuer-Erstattung, die aufgrund der (hohen) Vorauszahlungen des einen Ehegatten zustande gekommen ist, dem anderen Ehegatten oder dessen Insolvenzverwalter (bzw. Gläubigern) zugutekommt. In diesen Fällen hilft jedoch nur, vorweg eine eindeutige Tilgungsbestimmung zu treffen, dem Finanzamt also frühzeitig und unmissverständlich mitzuteilen, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich für die eigene Einkommensteuerschuld gezahlt werden und auf diese anzurechnen sind. Wer eine solche Tilgungsbestimmung nicht trifft, hat schlechte Karten. Der BFH hat mit Urteil vom 30.09.2008 (VII R 18/08) entschieden, dass die Einkommensteuer-Erstattung nach Köpfen aufzuteilen ist, wenn zuvor keine Tilgungsbestimmung getroffen worden ist. Zitate: