BGH festigt seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturklauseln sind jetzt noch töter. Zulässig sind sie überhaupt nur noch bei renoviert übergebenen Wohnungen. Bei unrenovierten Wohnungen muss dem Mieter ein angemessener Ausgleich gewährt werden; dieser muss den Mieter aber so stellen, als würde er eine renovierte Wohnung erhalten. Das galt seit 2015 (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). Es gilt der Grundsatz, dass die Beseitigung von Gebrauchsspuren des Vormieters nicht auf den Nachmieter übertragen werden darf. Der BGH hat das jetzt auch in einem Fall entschieden, in dem sich Mieter und Vormieterin über die Schönheitsreparaturen „geeinigt“ haben (BGH Urt. v. 22.8.2018 – VIII ZR 277/16). Weiterlesen