§ 201 Abs. 1 AO gewährt Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung des Recht auf eine Schlussbesprechung, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Natürlich kann der Steuerpflichtige auch auf die Besprechung verzichten.
Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Die rechtswidrig unterlassene Schlussbesprechung stellt einen Verfahrensfehler dar (BFH 24.10.1972, VIII R 108/72, BStBl 1973 II S. 542).
Wenn nun aber zumindest ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Schlussbesprechung besteht, so stellt sich in Corona-Zeiten die Frage, ob die persönliche Anwesenheit gefordert werden kann, genauer gesagt, ob der Steuerpflichtige die Anwesenheit der maßgebenden Amtsträger verlangen kann. Doch das FG Düsseldorf hat ein solches Begehren abgelehnt. Weiterlesen