Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31.10.2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung durch prüfende Dritte bis spätestens 30.9.2024 einzureichen.
Jetzt hat der DStV einen letzten Appell an alle Berufsträger gerichtet, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und – soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.
Hintergrund
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Da die Corona-Wirtschaftshilfen steuerfinanziert sind, war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen: Dies kann zu einer Nachzahlung oder aber zur Rückzahlung erhaltener Subventionen führen.
Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe; die damit zusammenhängenden Fragen hat das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ beantwortet.
Steuerberaterverband mahnt Schlussabrechnung an
BStBK, WPK, BRAK und DStV haben sich frühzeitig und wiederholt für Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse stark gemacht, um eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen. Die Verbände und Kammern haben auch die Fristverlängerung bis 30.9.2024 mit dem BMWK verhandelt, insbesondere mit dem Ziel, dass prüfende Dritte, welche unverschuldet außer Stande sind, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen, im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen können.
Mit dem Appell an die Berufsträger unter Einhaltung der Frist tätig zu werden, hat der DStV jetzt auch darauf hingewiesen, dass das BMWK zwischenzeitlich auch einen „Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen“ veröffentlicht hat. Der Leitfaden gibt unter anderem Hilfestellung zur Behandlung von sog. Familienverbünden und Schaustellern sowie von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften.
Können Angehörige der steuerberatenden Berufe kurzfristig das Mandat niederlegen?
Da es eine weitere Fristverlängerung über den 30.9.2024 hinaus nicht geben wird und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe angesichts von rund 300.000 offener Schlussabrechnungen (Stand Ende Juli 2024 laut BMWK) hoffnungslos überlastet sind, stellt sich die Frage, ob die Berufsträger erteilte Prüfungs- und Abrechnungsmandate nicht kurzfristig niederlegen können (hierzu näher Ruppert, NWB 2024, S. 2438). Weiterlesen