Unternehmen und Selbständige, die erstmals seit 16.12.2020 von coronabedingten Schließungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten keine pauschale Dezemberhilfe, sondern „nur“ Überbrückungshilfe III. Ist diese Ungleichbehandlung gerecht?
Hintergrund
Mit dem MPK-Beschluss vom 13.12.2020 werden die zunächst bis zum 20.12.2020 befristeten Beschränkungen und Schließungsverbote für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2020 verlängert. Das bedeutet u.a.: Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16.12.2020 bis zum 10.1.2021 geschlossen.
Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Gleiches gilt in größerem Umfang für andere Gewerbezweige, die bislang nicht von Schließung betroffen waren, aber jetzt seit 16.12.2020 in gleicher Weise schließen müssen, z.B. Friseure.
Abweichende Dezemberhilfen für erstmals von Schließung betroffenen Gewerbetreibenden
Die Überbrückungshilfe III steht nach den MPK-Beschlüssen vom 13.12.2020 im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der MPK vom 13.12.2020 im Dezember zusätzlich, also – wie z.B. weite Bereiche des Einzelhandels ab 16.12.2020 „erstmals geschlossen“ werden. Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst dabei sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene).
Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
Allerdings: Anders behandelt werden die Gewerbezweige, die schon vor dem 16.12.2020 schließen mussten und auch für den restlichen Dezember geschlossen bleiben. Diese Betriebe erhalten (wie schon im November die „Novemberhilfe“ die sog. „Dezemberhilfe“: Diese wird nun – aufgrund der am 13.12.2020 von der MPK beschlossenen Verlängerung der Schließungen bis zum 10.1.2021 – für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert, also bis 31.12.2020.
Auswirkungen in der Praxis
Das bedeutet in der Praxis, dass alle von Schließungsanordnungen betroffenen Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen für den gesamten Monat Dezember 2020 nach den bisherigen Grundsätzen der „Novemberhilfe“ verlorene Zuschüsse bis 75 % des Vorjahresumsatzes ersetzt erhalten können. Diese pauschale Umsatzerstattung ohne konkreten Fixkostennachweis ist allerdings auf Dezember 2020 beschränkt. Für den Schließungszeitraum vom 1.1. bis 10.1.2021 kommt – für alle Gewerbetreibenden – eine Kompensation nur noch im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht.
Diejenigen, die im Dezember nicht unmittelbar von Schließungsanordnungen, aber von starken Umsatzrückgängen betroffen sind, können für den gesamten Dezember, also auch für den Zeitraum ab 16.12.2020 hingegen nur Überbrückungshilfe III beantragen.
Bewertung
Eine pauschale Umsatzerstattung bis zu 75 % des Vorjahresumsatzes für den gesamten Dezember 2020 stellt die schon vor dem 16.12.2020 besser als diejenigen, die erst ab 16.12.2020 schließen müssen. Denn Letztere erhalten keinen pauschalierten Umsatzausfall erstattet, sondern nur eine Fixkostenerstattung, die aber einen Umsatzausfall von mindestens 40 % voraussetzt und bei mehr als 70 % Umsatzausfall maximal 90 % der nachgewiesenen Fixkosten beträgt, in Ausnahmefällen höchstens bis zu 500.000 Euro/Monat.
Weil diesen Betrag nur die wenigstens Betriebe erreichen werden, viele nicht einmal die Zugangsvoraussetzungen des Mindestausfalls vom Umsatz erfüllen, ist die Mehrzahlt der Unternehmen, die seit 16.12.2020 schließen müssen, tendenziell benachteiligt: In Bezug auf die Nachweispflichten und in Bezug auf die Zuschusshöhe.
Ist diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt? Zunächst: Bei allen Corona-Finanzhilfen in Form von Zuschüssen handelt es sich um staatliche Subventionen, auf die bekanntermaßen kein Rechtsanspruch besteht. Richtig war auch das frühzeitige Signal der Politik, dass es jedenfalls ab Januar 2021 keine weitere Januarhilfe als pauschalen Umsatzausfallersatz geben kann – zu teuer.
Wenn der Staat sich aber zeitliche beschränkte prozentuale Umsatzerstattungen leistet, sollte er die von Schließungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige auch gleich behandeln – auch wenn`s teuer wird. Das Gegenargument, dass bei von erstmals ab 16.12.2020 von Schließung betroffenen Unternehmen (wie Innenstadteinzelhandel ohne Lebensmittel) auch Sonderabschreibungen ermöglicht werden, überzeugt nicht: Denn Abschreibungen beinhalten einen Steuervorteil, der einen steuerlichen Gewinn voraussetzt – genau daran fehlt es aber derzeit….
Quellen:
MPK-Beschluss vom 13.12.2020:
Verbesserte Überbrückungshilfe III (BMF)
Für weitere Informationen lesen Sie unsere NWB Online-Nachricht v. 21.12.2020