Coronabedingte staatliche Schließungsmaßnahmen – Ein Fall für die Betriebsausfallversicherung des Unternehmers?

Am 26.1.2022 hat der BGH (IV ZR 144/21) grundsätzlich die Frage entscheiden, dass bei einer behördlich angeordneten, coronabedingte Schließungsmaßnahme kein versichertes Risiko im Rahmen der Betriebsausfallversicherung vorliegt mit der Folge, dass die Versicherung den Ausfallschaden nicht ersetzen muss.

Welche praktischen Folgen resultieren aus der BGH-Entscheidung für Unternehmen und ihre Versicherer?

Sachverhalt

Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag lagen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer hiernach dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die Vorinstanz, das OLG Schleswig-Holstein (10.5.2021 – 16 U 25/21) hatte die Klage abgewiesen.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat am 26.1.2022 entschieden), dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der im Einzelfall vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung eines Gewerbebetriebs zustehen. Eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 ist hiernach nicht vom Versicherungsschutz nach § 2 ZBSV 08 umfasst. Sinn und Zweck der Versicherungsklausel sprächen für die Abgeschlossenheit des versicherten Schutzes. Eine solche Versicherungskontrolle halte auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, sei insbesondere auch für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent; es werde gerade nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.

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Laden dicht wegen Corona – wer zahlt die Miete?

Am 12.1.2022 hat der BGH (XII ZR 8/21) geurteilt, wie bei der Kürzung der Geschäftsraummiete zu verfahren, wenn ein Laden coronabedingt nach staatlicher Schließungsanordnung geschlossen bleiben muss: Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.

Welche praktischen Konsequenzen hat das für gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse?

Hintergrund

Ich hatte bereits informiert: Schon Anfang Dezember hat der BGH (XII ZR 8/21) über die Frage verhandelt, ob ein Gewerbemieter seine Miete pauschal um die Hälfte kürzen kann, wenn das das Geschäft wegen einer behördlichen Anordnung schließen muss. Nach § 313 BGB ist in solchen Fällen ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zu vermuten, wie der Bundestag in Art. 240 § 7 EGBGB (BGBl 2020 I S. 3328, 3332) festgelegt hat. Die Vorinstanz (OLG Dresden) hatte deshalb eine salomonische Lösung gewählt und die Lasten hälftig geteilt.

BGH gegen pauschale Mietkürzung

Jetzt hat der BGH dem OLG Dresden widersprochen und Leitplanken definiert, die in Corona-Pandemie bundesweit in Konfliktfällen zwischen Vermietern und Mietern gelten, wenn coronabedingt ein Ladenlokal geschlossen bleiben muss. Deshalb müssen die Dresdner Richter jetzt nochmal ran: Weiterlesen

Keine weiteren Entschädigungsansprüche neben den Corona-Wirtschaftshilfen?

Das Landgericht München I hat zwei Klagen (v. 28.4.2021 – 15 O 7232/20 und 15 O 10858/20) gegen den Freistaat Bayern abgewiesen, die auf Schadenersatz von Einnahmeausfällen nach staatlichen, coronabedingten Schließungsanordnungen gerichtet waren.

Da bereits weitere Zivil- und Landgerichte ähnlich entschieden haben stellt sich auf Bundesebene die Frage: Sollte in der Corona-Krise das Entschädigungsrecht angepasst werden? Weiterlesen