Das BVerfG (Beschluss v. 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23, veröffentlicht am 19.2.2025) hat unter Berufung auf den Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) den Verfassungsbeschwerden von zwei Arbeitgebern stattgegeben, die sich insbesondere gegen die vom BAG zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und gleichzeitig die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten.
Worum ging es?
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des BAG (9.12.2020 – 10 AZR 335/20 und vom22.3.2023 – 10 AZR 600/20) Dieses verurteilte die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen jeweils zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren. Die differenzierenden Nachtarbeitszuschlagsregelungen seien mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und die tariflichen Zuschlagsregelungen in der Folge „nach oben anzupassen“. Die Verbände, deren Tarifnormen für mit der Verfassung unvereinbar befunden wurden, waren im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht beteiligt. Weiterlesen