Scheinselbständig oder nicht? Über diese Frage hatte das Sozialgericht Dortmund im Falle einer selbständig tätigen Lohnbuchhalterin zu urteilen. Nach seinem Urteil stellt die Tätigkeit im Streitfall eine abhängige Beschäftigung dar, die deshalb der Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt (Urteil vom 11.03.2019 – S 34 BA 68/18).
Der Streitfall
Die im Streitfall beigeladene Lohnbuchhalterin hat bereits 2005 ein Gewerbe angemeldet und führt seitdem Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus. Weiterlesen