Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist. So lautet ein aktueller Beschluss des BFH vom 14.12.2022 (X R 19/21).
Worum geht es? Hier zunächst der Sachverhalt in aller Kürze:
Der Kläger betrieb eine Diskothek. Eine Außenprüfung beanstandete die Kassen- und Buchführung als formell ordnungswidrig. Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das FG Hamburg gelangte zu einer grundsätzlichen Schätzungsbefugnis. Es kam dann zu einem verfahrensrechtlichen „Hin und Her“. Es bleibt aber festzuhalten, dass das FG bei der Schätzung für den Ansatz eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 300 Prozent „nur“ auf die Richtsatzsammlung des BMF zurückgegriffen hat.
Nun ging der Fall vor den BFH – und zwar bereits zum zweiten Mal in der gleichen Sache
Zwischen den Zeilen ist zu lesen, dass dem BFH offenbar das gesamte Verfahren nicht schmeckt. Weiterlesen