Vor den Zivilgerichten geht es immer wieder einmal um die Frage, ob Makler, Handwerker oder Architekten für entgangene steuerliche Vergünstigungen haften müssen bzw. ob diese eine Pflicht zur steuerlichen Beratung in ihrem Geschäftsfeld haben.
Vor einiger Zeit hat der BGH entschieden, dass einen Makler keine vertragliche Nebenpflicht trifft, steuerrechtliche Fragen zu prüfen (BGH, Urteil vom 12.7.2018, I ZR 152/17). Abweichendes gelte im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung rühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet.
Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, sei aber nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist (vgl. Blog „Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist – Immobilienmakler haftet nicht für Steuernachzahlung“).
Einen Handwerker trifft keine Aufklärungspflicht in Bezug auf § 35a EStG. Nach Auffassung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt sei die Steuerthematik zu lose mit der Hauptleistung verknüpft, um eine entsprechende Aufklärungspflicht ableiten zu können. Das gelte selbst dann, wenn eine entsprechende Hinweisgebung branchenüblich ist (Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Urteil vom 8.3.2021). Auf das Urteil hat mein Blogger-Kollege Matthias Trinks hingewiesen (vgl. Blog Handwerker & Co. haftbar für Steuerschaden durch Barzahlung?).
Nun hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass die unvollständige Grundlagenermittlung eines Architekten nicht zur Schadensersatzpflicht für entgangene steuerliche Vergünstigungen führt (Urteil vom 25.4.2022, Az. 29 U 185/20). Weiterlesen