Bridge-Spieler aufgepasst: Eine fiese Gesetzesänderung erwartet Sie

Mit Urteil vom 9.2.2017 (V R 70/14, BStBl II S. 1106) hat der BFH entschieden, dass Turnierbridge nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO als gemeinnützig anzuerkennen ist, weil es die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördere wie Schach.

Allerdings: Schach ist zwar nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO ebenfalls gemeinnützig, Mitgliedsbeiträge an einen Schachverein sind jedoch nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar. Hingegen können Mitglieder eines Turnierbridgevereins nach derzeitiger Rechtslage ihre Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abziehen. Eine – für den Gesetzgeber und den Fiskus – offenbar himmelschreiende Ungerechtigkeit.

Weiterlesen

Ist auch Ihr Hobby gemeinnützig?

Die Gemeinnützigkeit ist in Deutschland ein großes Geschäft. Das leuchtet ein – Steuervorteile sind immer gern gesehen. Da muss man nur mal den ADAC oder den DFB fragen. Eine ganze Branche hat sich inzwischen darauf spezialisiert, einem den Status „Gemeinnützigkeit“ zu verschaffen und zu erhalten. Selbst etwa jede zweite Freizeitaktivität dürfte inzwischen steuerlich begünstigt werden.

Ich erinnere mich noch gut in das Jahr 2010 zurück.  Damals hatte ein Finanzgericht entschieden, dass ein Kickerverein gemeinnützig sei. Das fand ich damals schon kurios. In der vergangenen Woche nun veröffentlichte der Bundesfinanzhof eine gleichlautende Entscheidung zum Turnierbridge – Grund genug nachzusehen, was man noch so alles als gemeinnützig ansieht (und was nicht). Weiterlesen