Für Baumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude, das denkmalgeschützt ist oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichem Entwicklungsbereich liegt, können erhöhte Abschreibungen nach den §§ 7h und 7i EStG beansprucht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde bzw. Denkmalbehörde nachweist, dass die Bedingungen für die erhöhten AfA erfüllt sind. Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG unabhängig von deren Rechtmäßigkeit für die Finanzverwaltung bindend ist.
Aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 wird nunmehr aber gesetzlich festgeschrieben, dass eine offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung der Gemeindebehörde oder Denkmalschutzbehörde nicht als Nachweis gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG anzuerkennen ist und damit keine Bindungswirkung im Besteuerungsverfahren entfaltet. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme/Bescheinigung gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise (!) kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt.
Beispiele für eine „offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung“ sollen unter anderem sein: Weiterlesen