BFH kippt Entscheidung des Finanzgerichts
In einem aktuellen Urteil (IV R 33/13) hatte der BFH folgenden Fall vorliegen: Der Betriebszweck des Unternehmens A ist das Verleasen von Wirtschaftsgütern. Diese Wirtschaftsgüter kaufte sie von Unternehmen B, an die sie die Wirtschaftsgüter wiederum über die Laufzeit eines Leasingvertrages von 48 Monaten verlieh. Ferner wurde eine sog. Rückkaufvereinbarung getroffen: Demnach musste Unternehmen B auf Verlangen von Unternehmen A das Leasingobjekt nach Ende der Laufzeit zurückkaufen. Als Rückkaufpreis wurden 20 % des Nettokaufpreises abzüglich entstandener Kosten wie beispielsweise Überführungskosten vereinbart. Die Wirtschaftsgüter wurden in der Bilanz des Unternehmens A im Anlagevermögen ausgewiesen.
Klingt kompliziert? Ja, ist es auf den ersten Blick auch. Kurz gesagt: Diese Konstellation wurde sicherlich aus bestimmten Gründen gewählt. So etwas denkt sich niemand alleine aus Spaß an der Freude aus. Ein bisschen bilanzkosmetische und möglicherweise auch rechtliche Gründen mögen dabei gewesen sein. Weiterlesen