Das FG Hamburg hat kürzlich dazu Stellung bezogen, wann ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen in Betracht kommt (4 K 11/20). Dies soll vor allem dann möglich sein, wenn nur geringer oder kein Verwaltungsaufwand entstanden ist. Was hat es mit der Entscheidung auf sich?
Hintergrund
Sie dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche und haben gleichzeitig Abgeltungswirkung für zusätzlichen Verwaltungsaufwand: Die Rede ist von Säumniszuschlägen! Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so entstehen diese. Ihre Besonderheit ist, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt werden. Vielmehr werden sie sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben. Ihre Erhebung hat dabei zweigeteilten Charakter. Zum einen sollen sie als Druckmittel dienen. Zum anderen haben sie zinsähnlichen Charakter und sollen den Verwaltungsaufwand, welcher dadurch entstanden ist/entstehen wird, dass die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wurde, abgelten.
FG Hamburg entscheidet zugunsten des (sonst) pünktlichen Zahlers
Das FG Hamburg hat zu diesem Themenkomplex nunmehr eine spannende Entscheidung getroffen und festgestellt, dass ein Erlassen von Säumniszuschlägen dann möglich ist, wenn nur geringer oder kein Verwaltungsaufwand entstanden ist. Weiterlesen