Zur Ermittlung des schenkung- oder erbschaftsteuerlich relevanten Werts einer Immobilie sind gesetzlich bestimmte – typisierte – Verfahren vorgesehen. Doch zuweilen ergeben sich dabei Werte, die weit oberhalb des Verkehrswerts liegen. Und so bleibt den Betroffenen nichts anderes übrig, als einen niedrigeren Wert mittels Gutachten nachzuweisen (§ 198 BewG), sieht man einmal von den Werten ab, die sich aus zeitnahen Veräußerungen ergeben.
Nach Auffassung des BFH kann ein Gutachten – gerichtlich – nur akzeptiert werden, wenn dieses entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt worden ist. Ein Sachverständigengutachten muss eine methodische Qualität aufweisen und zudem die Begutachtungsgrundlagen zutreffend erheben und dokumentieren. Weiterlesen