Während der normale Bankkunde froh ist, überhaupt noch irgendwo eine Filiale mit menschlichen Wesen zu finden und nicht nur aufs Online-Banking verwiesen zu werden, sieht die Welt für gute Privatkunden anders aus. Sie werden von den Banken hofiert und gerne zu mehr oder weniger teuren Events eingeladen, etwa zu einer Weinprobe oder einem Golfturnier. Derartige „Sachleistungen“ spielen sich immer irgendwo im Graubereich zwischen Marketing, der Hingabe von – steuerlich relevanten – Geschenken und der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften ab. Natürlich bekommen die Kunden von einer eventuellen Steuerpflicht nur am Rande etwas mit, da die Einladenden die Pauschalsteuer nach § 37b EStG entrichten.
§ 37b EStG hat nach seiner Einführung ein gewisses Eigenleben entwickelt. Die einen nutzen die Vorschrift um „alles Mögliche“ pauschal zu versteuern, die anderen – sprich die Mitarbeiter der Finanzverwaltung – haben § 37b EStG quasi zu einer eigenen Einkunftsart gemacht, die ihrerseits „alles Mögliche“ versteuern will. Letztlich bleibt aber festzuhalten, dass dort, wo es von vornherein keine Einkünfte gibt, auch nichts versteuert werden muss, und zwar weder individuell noch pauschal.
Das FG Baden-Württemberg musste sich nun mit der Frage befassen, ob Sachleistungen von Banken an Privatkunden, also die oben erwähnten Weinproben und Einladungen zu Golfturnieren, bei den Kunden zu Einkünften (hier: aus Kapitalvermögen) führen, die nach § 37b EStG zu versteuern sind. Weiterlesen